Das Landgericht Düsseldorf hat einem Arzt untersagt, mit einem Video, wie es in seinem Internetauftritt abrufbar war, für eine Bauchdeckenresektion zu werben (LG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2021, Az. 38 O 45/20, nicht rechtskräftig). Der Beklagte praktiziert als Arzt im Bereich der plastischen Chirurgie. Auf dem Video war – musikalisch untermalt – eine Bauchdeckenresektion zu sehen. Gezeigt wurde zunächst der Bauchbereich der Patientin, der markierte Operationsbereich und der resektierte Teil der Bauchdecke auf den Oberschenkeln der Patientin. In der Schlusssequenz wurde der entfernte Teil der Bauchdecke von dem Beklagten in die Luft gehalten und von mehreren Seiten präsentiert.
Die Wettbewerbszentrale hielt dies für berufs- und damit zugleich auch wettbewerbswidrig. Die Berufsordnungen erlauben auch Ärzten Werbung, diese muss aber „sachgerecht und angemessen“ sein, so etwa § 27 Abs. 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein. Das Landgericht führt in den Entscheidungsgründen aus, dass das Video über eine sachliche Information hinausgehe. Es bediene sich der Mittel einer reißerischen, auf die Erregung von Aufmerksamkeit abzielenden Darstellung, die in der Form durch berechtigte Informationsinteressen nicht mehr gedeckt sei. Berufsrechtliche Werbeverbote für Ärzte stellen nach Auffassung des Landgerichts Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar, so dass das Gericht zugleich einen Wettbewerbsverstoß bejahte.
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F 4 0462/19
ck
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