Das Wort „Abstand“ ist seit Beginn der Corona-Pandemie ein Begriff, der vorerst nicht aus dem Alltagswortschatz wegzudenken ist. Davon wohl beflügelt machte ein Immobilienmaklerbüro im Rahmen eines Werbeflyers für sein Büro in Berlin wie folgt auf sich aufmerksam:
„XX weiter auf Wachstumskurs!
Wir sind mit Ab s t a n d die Besten
Seit dem …sind wir wochentags von….für Sie da.
Natürlich arbeiten wir auch in Zeiten von Corona für Sie! Jetzt noch näher, flexibler und natürlich digital. …“
Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Behauptung, „die Besten“ zu sein, als unzulässige Spitzenstellungsbehauptung. Auch wenn die Werbung eine Anspielung auf die Corona-Krise war, stand nach Auffassung der Wettbewerbszentrale im Vordergrund die Behauptung, dass zwischen dem Werbenden und seinen Mitbewerbern ein deutlicher Abstand im Hinblick auf Qualität und Leistung stünde, was nicht nachweisbar war. Das Unternehmen gab die geforderte Unterlassungserklärung ab und vermied damit die Durchführung eines streitigen Verfahrens vor Gericht. Die Werbung wurde unverzüglich umgestellt.
Weiterführende Informationen
Allgemeine Informationen der Wettbewerbszentrale für die Immobilienwirtschaft >>
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale / Jahresbericht 2019, „Kapitel Immobilienwirtschaft“ >>
Az B 1 0138/20
jb
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