Home News BGH zu Online-Portal Opodo: Aufdrängen einer Reiseversicherung sowie Nichtinkludierung von Kosten für bestimmte Zahlart unzulässig

BGH zu Online-Portal Opodo: Aufdrängen einer Reiseversicherung sowie Nichtinkludierung von Kosten für bestimmte Zahlart unzulässig

Ein Kunde, der einen Flug bucht darf beim Flugbuchungsvorgang nicht zweimal hintereinander dazu gezwungen werden die zusätzliche Buchung einer Reiseversicherung jeweils per Klick „abzuwählen“. Ein solch gestalteter Buchungsprozess widerspricht dem zwingenden Gebot der Klarheit, Transparenz und Eindeutigkeit für die Gestaltung von Zusatzleistungen bei der Flugbuchung. Außerdem muss ein zusätzlich zu entrichtendes Entgelt für die Nutzung einer bestimmten Bezahlart direkt in den dargestellten Endpreis einberechnet sein und nicht erst in einem späteren Buchungsschritt. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuell veröffentlichten Urteil (Az. I ZR 160/15) entschieden.

Ein Kunde, der einen Flug bucht darf beim Flugbuchungsvorgang nicht zweimal hintereinander dazu gezwungen werden die zusätzliche Buchung einer Reiseversicherung jeweils per Klick „abzuwählen“. Ein solch gestalteter Buchungsprozess widerspricht dem zwingenden Gebot der Klarheit, Transparenz und Eindeutigkeit für die Gestaltung von Zusatzleistungen bei der Flugbuchung. Außerdem muss ein zusätzlich zu entrichtendes Entgelt für die Nutzung einer bestimmten Bezahlart direkt in den dargestellten Endpreis einberechnet sein und nicht erst in einem späteren Buchungsschritt. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuell veröffentlichten Urteil (Az. I ZR 160/15) entschieden.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beklagte betreibt ein Internetportal, auf dem sie Reiseleistungen anbietet. Über dieses Portal können Flüge und Reiseversicherungen eingekauft werden. Die Beklagte gestaltete den Buchungsablauf dabei so, dass die Buchung eines Fluges nur fortgesetzt werden konnte, wenn der Besucher des Portals in dem Block unter der Überschrift „Wir empfehlen den Abschluss einer Reiseversicherung“ sich entweder durch das Anklicken entsprechender Buttons für den Abschluss einer Reiseversicherung entschied, oder aber den Button „Ich verzichte ausdrücklich auf den angebotenen Reiseschutz und zahle notfalls alle Kosten selbst“ betätigte. Entschied der Besucher des Portals sich gegen den Abschluss eines Versicherungsvertrages, poppte ein Fenster mit zwei Links auf. Während der Link „Weiter ohne Versicherung“ in neutraler Schriftfarbe und geringer Schriftgröße gehalten war, war der Link „Weiter – Ich möchte abgesichert sein“ in weißer Schrift auf orange-rotem Grund dargestellt, wobei das Wort „Weiter“ nicht nur in weitaus größerer Schrift erschien als die Beschriftung des anderen Links, sondern auch in größerer Schrift als die unter ihm angeordneten Wörter „Ich möchte abgesichert sein“. Außerdem wurden nach einer Suche auf der Portalseite gefundene Flüge mit bestimmten Preisen ausgewiesen, die sich dann im dritten Buchungsschritt um ein Zahlungsentgelt und um eine Servicepauschale erhöhten, wenn nicht mit einer American Express Karte bezahlt wurde. Der BGH hielt hält beide Praktiken für unzulässig.

Der Flugkunde solle gemäß Art. 23 Abs. 1 S. 4 Luftverkehrsdienste-VO davor geschützt werden im Rahmen des Flug-Buchungsvorgangs dazu verleitet zu werden, Zusatzleistungen wie eine Reiseversicherung zu kaufen, obwohl diese für den Flugtransport nicht notwendig seien. Der Kunde solle sich vielmehr bewusst und ausdrücklich dafür entscheiden, solche Zusatzleistungen kostenpflichtig abzunehmen. Da hier der Buchungsvorgang in Bezug auf den Abschluss der Reiseversicherung nicht transparent dargestellt sei, läge ein Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 S. 4 Luftverkehrsdienste-VO und damit zugleich gegen § 3a UWG vor.

Bei der „Servicepauschale“, die jeder Kunde zu entrichten habe, der nicht mit einer American Express-Kreditkarte bezahle, handele es sich um ein in den Endpreis einzurechnendes unvermeidbares und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbares Entgelt im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 Luftverkehrsdienste-VO. Für Kunden, die das privilegierte Zahlungsmittel nicht nutzen würden, sei ein effektiver Preisvergleich nicht möglich, wenn der angezeigte Endpreis die von ihnen zu entrichtende Servicepauschale nicht enthalte. Nach dem am Schutzzweck der Vorschrift orientierten Verständnis seien Entgelte nicht nur dann unvermeidbar, wenn jeder Kunde sie aufzuwenden habe, sondern grundsätzlich bereits dann, wenn nicht jeder Kunde sie vermeiden könne. Es reiche auch nicht aus, dass der Endpreis zu Beginn des Buchungsvorgangs ausgewiesen würde. Nach der Luftverkehrsdienste-VO müsse der Preis für seine Vergleichbarkeit bereits bei seiner ersten Angabe nach einer Suche erscheinen. Auch hier liege deshalb ein Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 Luftverkehrsdienste-VO i. V. m. § 3a UWG vor (BGH, Urteil vom 29.09.2016, Az. I ZR 160/15).

Weiterführende Informationen

Urteil des BGH vom 29.09.2016, Az. I ZR 160/15 mit Abbildungen >>

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Tourismus/ Reisen >>

cb

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