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Vorsicht bei der Werbung auf Facebook und Co.

Immer wieder muss sich die Wettbewerbszentrale mit Beschwerden gegen die Werbung von Fahrschulen auf Sozialplattformen wie Facebook beschäftigen.

Die Werbung auf Facebook unterliegt denselben rechtlichen Vorgaben wie jede andere Werbung einer Fahrschule, insbesondere auch die Werbung im Internet. So ist z. B. im Rahmen eines gewerblichen Facebook-Auftrittes es zwingend erforderlich, eine Anbieterkennzeichnung (Impressum) einzustellen, aus der sich ergibt, wer letztlich die Fahrschule, deren Angebot auf Facebook beworben wird, betreibt.

Immer wieder muss sich die Wettbewerbszentrale mit Beschwerden gegen die Werbung von Fahrschulen auf Sozialplattformen wie Facebook beschäftigen.

Die Werbung auf Facebook unterliegt denselben rechtlichen Vorgaben wie jede andere Werbung einer Fahrschule, insbesondere auch die Werbung im Internet. So ist z. B. im Rahmen eines gewerblichen Facebook-Auftrittes es zwingend erforderlich, eine Anbieterkennzeichnung (Impressum) einzustellen, aus der sich ergibt, wer letztlich die Fahrschule, deren Angebot auf Facebook beworben wird, betreibt.

Genau zu diesem Thema beschäftigte die Wettbewerbszentrale der Facebook-Auftritt einer Fahrschule unter dem Namen „Fahrschule K.“ in Bayern. Unter der im Impressum angegebenen Anschrift befanden sich zwei Fahrschulen, nämlich die Fahrschulen von Vater und Sohn. Im Impressum des Facebook-Auftrittes war neben dem Namen des Sohnes auch dessen E-Mail-Adresse als Kontaktmöglichkeit angegeben. Im Rahmen des Facebook-Auftrittes wurde dann die Ausbildung in den Fahrschulerlaubnisklassen A, C/CE und AM beworben, obwohl der nach dem Facebook verantwortliche Sohn über die entsprechende Fahrschulerlaubnis tatsächlich nicht verfügte.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Darstellung als irreführend, weil in dem Facebook-Auftritt der Eindruck erweckt wurde, der Sohn könne mit seiner Fahrschule die im Internet beworbene Ausbildung anbieten, was tatsächlich jedoch nicht der Fall war.

Im Rahmen der außergerichtlichen Korrespondenz berief sich der Sohn als Inhaber seiner Fahrschule darauf, dass die im Impressum genannte Person nicht auch Anbieter der auf Facebook beworbenen Leistungen sein müsse und lehnte eine außergerichtliche Einigung ab. Zusätzlich vertrat er die Meinung, die angesprochenen Verkehrskreise stellten beim Namen „Fahrschule K.“ ohnehin auf seinen Vater ab.

Dieser Auffassung schloss sich das Landgericht Aschaffenburg jedoch nicht an und verurteilte den Sohn als Betreiber seiner Fahrschule zur Unterlassung dahingehend, dass er in Zukunft keine Fahrschulausbildung in Ausbildungsklassen mehr bewerben darf, in denen eine Ausbildung tatsächlich nicht stattfindet (LG Aschaffenburg, Urteil vom 12.07.2016 – 2 HK O 38/15, nicht rechtskräftig). Das Gericht kommt in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass derjenige, der sich im Impressum eines Facebook-Auftritts als Verantwortlicher angibt, letztlich auch Anbieter der dort angebotenen Dienstleistungen ist. Die Werbung auf Facebook sei irreführend, weil für die angesprochenen potentiellen Kunden nicht erkennbar sei, dass mit dem Facebook-Auftritt lediglich die Leistungen der Fahrschule des Vaters angeboten hätten werden sollen. Auch stellt das Gericht klar, dass die inzwischen erfolgte Änderung des Facebook-Auftrittes nicht ausreichend ist und die Wiederholungsgefahr für den festgestellten Wettbewerbsverstoß (irreführende Werbung) nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden kann, deren Abgabe der Sohn als Fahrschulinhaber ausdrücklich verweigert hatte (F 5 0357/15).

Kontakt:
Wettbewerbszentrale, Büro Bad Homburg
Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke
Landgrafenstraße 24 B
61348 Bad Homburg
Telefon: (0 61 72) 12 15 18
Telefax: (0 61 72) 8 44 22
E-Mail: breun-goerke@wettbewerbszentrale.de

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