Ein Lebensmitteldiscounter hatte in seinem wöchentlichen Werbeprospekt das Erfrischungsgetränk Adelholzener Active 02 in den Geschmacksrichtungen „Apfel-Kiwi“ und „Cherry“ zum Aktionspreis von 0,79 Euro beworben. Am unteren Rand der Werbung findet sich im Fließtext folgender Hinweis „Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen. Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmengen bereits kurz nach Öffnung ausverkauft sein“.
Am Erscheinungstag der Werbung wurde morgens vor Ort festgestellt, dass im Verkaufsraum lediglich eine Menge von ca. 10 Flaschen der Sorte Kiwi und 2 Flaschen der Sorte Cherry vorhanden waren. Der Discounter hatte sich darauf berufen, tatsächlich habe es sich nicht um eine mangelhafte Bevorratung gehandelt, sondern um eine Begrenzung der Abgabe von Waren in haushaltsüblichen Mengen. Dies sei auf der Werbung auch deutlich kommuniziert worden. Dem folgte das von der Wettbewerbszentrale angerufene Landgericht Köln nicht. In der mündlichen Verhandlung äußerte es die Auffassung, dass 2 bzw. 10 Flaschen unter der Grenze liegen würden, die der Verbraucher als haushaltsüblich ansehe. Auch sei die grafische Gestaltung des Hinweises auf die haushaltsüblichen Mengen nicht deutlich genug erfolgt. Der Beklagte hatte darauf hin den Unterlassungsanspruch der Wettbewerbszentrale anerkannt, worauf Anerkenntnisurteil erging (Urteil vom 18.07.2014 – 31 O 106/14).
(S 1 0913/13)
pf
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