Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 5.7.2007 (Az. 1HK O 5936/06 – nicht rechtskräftig) eine private Krankenversicherung zur Unterlassung zweier Werbeaussagen verurteilt. Die Krankenversicherung hatte mit den Aussagen „Festzuschuss verdoppeln“ und „Verdoppeln Sie jetzt Ihren Festzuschuss…“ für eine Zahnergänzungs-Versicherung geworben. Jedoch wurde tatsächlich nur die Differenz zwischen dem Festzuschuss der Krankenkasse und dem Rechnungsbetrag im Rahmen dieser Zahnzusatzversicherung erstattet. (Hintergrund: Krankenkassen bezahlen nur noch einen festen Betrag für Zahnersatz. Liegen die Kosten, die der Zahnarzt in Rechnung stellt, höher, trägt der Patient die Differenz selbst. Zahnersatzzusatzversicherungen decken diese Differenz ab.)
Das Gericht hält die derartige Blickfangwerbung für objektiv falsch und deshalb für irreführend. Die Werbeaussage sei ersichtlich anreißerisch und verspreche dem Verbraucher auf jeden Fall eine Verdoppelung des Festkostenzuschusses. Wörtlich führt es aus: „Dazu kommt noch, dass kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich ist, warum nicht bereits in der ‚Werbeüberschrift’ auf den eigentlichen Zweck des … angebotenen Produktes hingewiesen wurde, nämlich den Patienten von der Zuzahlung bei Zahnersatz zu entlasten.“
Aufgrund des Wettbewerbsdrucks im Bereich der Krankenversicherungen ist mit weiteren Beschwerden aus dieser Branche zu rechnen. Um Wettbewerbsverstöße zu vermeiden, rät die Wettbewerbszentrale den Krankenversicherern, Werbemaßnahmen vor Veröffentlichung in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht sorgfältig prüfen zu lassen. Ihren Mitgliedern steht die Wettbewerbszentrale dafür als Experte zur Verfügung.
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