Die Wettbewerbszentrale hat gegen die Supermarktkette Lidl vor dem Oberlandesgericht Stuttgart einen Unterlassungstitel wegen zweier Lockvogelangebote erwirkt. Lidl hat in Anzeigen einen Computerbildschirm und eine Funk-Tastatur angeboten. In einer Filiale war die Ware bereits um 9.00 Uhr ausverkauf. Für Angebote darf in hervorgehobener Weise aber nur geworben werden, wenn die Ware in ausreichender Menge für mindestens zwei Tage vorrätig ist.
Weiterführende Links zu diesem Thema
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale setzt PAYBACK-Grenze bei Hörtests durch
-
Die Nr. 1 im Landkreis? Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung mit Spitzenstellung
-
LG Düsseldorf: Werbung mit „Wurmmittel“ und „Zeckenmittel“ für Ergänzungsfuttermittel unzulässig
-
Ab heute gilt die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR)
-
Update: Wettbewerbszentrale klagt wegen KI-Chatbot
