Der Hersteller einer Soja-Tablette hat damit geworben, dass diese den Körper durch zeitverzögerte Freisetzung von Isoflavonen gleich bleibend versorgt, „bei nur einer 1 Tablette am Tag“. Tatsächlich ist allerdings eine gleich bleibende Versorgung über 24 Stunden mit nur einer Tablette am Tag nicht möglich. Die Werbung wurde dem Hersteller daher durch das Oberlandesgericht München verboten.
Die Verbraucher gehen bei dieser Werbeaussage davon aus, dass die wirkenden Isoflavone kontinuierlich über 1 Tag also 24 Stunden lang an den Körper abgegeben werden. Eine gleich bleibende Versorgung bewirkt eine Tablette aber nur für ca. 8 Stunden. Die Werbung ist daher irreführend.
Bereits im Sommer musste die Wettbewerbszentrale eine ähnliche Werbung dieses Herstellers für dieselben Soja-Tabletten stoppen. Damals wurde der Wirkstoff und die Wirkung der Tablette wie folgt beworben: „24h-zeitaktiv“ (vgl. Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 07.08.2003). Ein für den Verbraucher inhaltlicher Unterschied besteht zwischen beiden Werbungen nicht. Auch bei einem Tag erwartet der Verbraucher eine Versorgung des Körpers über 24 Stunden.
Quelle: Urteil des Landgerichts München I vom 1.07.2003, Aktz: 33 O 8649/03
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Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 07.08.2003
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