Die Wettbewerbszentrale hat gegen einen Internet-Anwender, der auch kostenlose Internetadressen anbietet, einen Auskunftsanspruch vor dem Landgericht München I erwirkt. Der Internet-Anwender muss der Wettbewerbszentrale den Namen und die Anschrift eines E-Mail Kunden mitteilen, der über seine Adresse Spam- Werbe-E-Mails versandt hat.
Der Auskunftsanspruch der Wettbewerbszentrale besteht gemäß § 13 Abs. 1, 5 Nr. 1 Unterlassungsklagegesetz. Der Anspruch kann geltend gemacht werden, wenn der Name und die Anschrift des E-Mail-Inhabers zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs benötigt werden und anderweitig nicht zu beschaffen sind.
Dabei muss der Auskunftspflichtige gegen ein Verbraucherschutzgesetz verstoßen, welches dasVersenden von ungewollten Werbe-E-Mails verbietet. Das Zusenden unerlaubter Werbe-E-Mails ist nach § 1 UWG unzulässig. Das Gericht hat ausgeführt, dass das UWG nicht nur dem Konkurrentenschutz dient, sondern in solchen Fällen insbesondere auch als Verbraucherschutzgesetz einzuordnen ist.
Urteil des Landgericht München I vom 02.09.2003, Aktz: 33 O 20922/02
Quelle: Urteil des Landgericht München I , Aktz: 33 O 20922/02
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Gatekeeper Google: EU-Kommission ordnet DMA-Dialog an
-
LG Bremen: Irreführende Werbung mit Online-Kfz-Gutachten
-
Das Ende der Pkw-EnVKV? Vorschlag für EU-weite Regelungen zur Energiekennzeichnung bei Kraftfahrzeugen
-
LG Frankfurt: Unklarer Hinweis auf Echtheit von Bewertungen
-
OLG München: Teaser müssen als Werbung erkennbar oder gekennzeichnet sein
