Home News Verbot von Zahlungsentgelten im Handel tritt am 13.01.2018 in Kraft – Wettbewerbszentrale richtet neue Beschwerdestelle ein

Verbot von Zahlungsentgelten im Handel tritt am 13.01.2018 in Kraft – Wettbewerbszentrale richtet neue Beschwerdestelle ein

Am 13.01.2018 treten die neuen Regeln in Kraft, die es Händlern verbieten, für die gängigsten Zahlungsmöglichkeiten zusätzliche Entgelte vom Verbraucher zu verlangen.

Mit dieser am Samstag in Kraft tretenden Neuregelung soll sichergestellt werden, dass Verbraucher beim Kauf von Waren sowie bei der Bezahlung von Dienstleistungen nicht mit zusätzlichen Kosten belastet werden. Der neue § 270a BGB sieht vor, dass jedenfalls für besonders gängige bargeldlose Zahlungsmittel (Überweisung, Lastschrift, paypal, Visa und Mastercard) in Zukunft keine zusätzlichen Entgelte mehr vereinbart werden dürfen.

Damit wird die Möglichkeit der – wenn auch nur teilweisen – Weitergabe von mit bestimmten Zahlungsmodalitäten verbundenen Kosten für die Mehrzahl der angebotenen Zahlungswege abgeschafft. Ziel des Gesetzgebers ist es, den Verbraucher vor unerwarteten Entgeltforderungen im Bereich des Handels zu schützen, die ihm nach Erfahrung der Wettbewerbszentrale häufig erst im laufenden Bestellvorgang mitgeteilt werden.

Am 13.01.2018 treten die neuen Regeln in Kraft, die es Händlern verbieten, für die gängigsten Zahlungsmöglichkeiten zusätzliche Entgelte vom Verbraucher zu verlangen.

Mit dieser am Samstag in Kraft tretenden Neuregelung soll sichergestellt werden, dass Verbraucher beim Kauf von Waren sowie bei der Bezahlung von Dienstleistungen nicht mit zusätzlichen Kosten belastet werden. Der neue § 270a BGB sieht vor, dass jedenfalls für besonders gängige bargeldlose Zahlungsmittel (Überweisung, Lastschrift, paypal, Visa und Mastercard) in Zukunft keine zusätzlichen Entgelte mehr vereinbart werden dürfen.

Damit wird die Möglichkeit der – wenn auch nur teilweisen – Weitergabe von mit bestimmten Zahlungsmodalitäten verbundenen Kosten für die Mehrzahl der angebotenen Zahlungswege abgeschafft. Ziel des Gesetzgebers ist es, den Verbraucher vor unerwarteten Entgeltforderungen im Bereich des Handels zu schützen, die ihm nach Erfahrung der Wettbewerbszentrale häufig erst im laufenden Bestellvorgang mitgeteilt werden.

Die Unternehmen müssen also ab dem kommenden Samstag die neuen Regelungen umsetzen und die – insbesondere im Bereich des Onlinehandels noch weit verbreitete – Praxis der Berechnung von Zahlungsentgelten umstellen.

Beschwerdestelle und Informationen für Unternehmer und Verbraucher

Die Wettbewerbszentrale hat im Rahmen ihrer Funktion als Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft – wie schon im Bereich der Sepa-Diskriminierung – eine neue Beschwerdestelle >> eingerichtet, bei der Gewerbetreibende und Verbraucher Fälle mitteilen können, in denen die neuen Regeln nicht umgesetzt wurden. Ebenso finden sich dort Informationen über den genauen Inhalt und die Folgen der neuen Regelungen >>. Die Wettbewerbszentrale wird mit den vom Gesetzgeber bereitgestellten Mitteln der Selbstkontrolle die unzulässige Berechnung von Zahlungsentgelten unterbinden.

Zur Vorgeschichte

Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung des § 312a BGB ist der Anbieter von Waren und Dienstleistungen verpflichtet, mindestens eine kostenfreie und für den Verbraucher erreichbare Zahlungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen.

Mit diesem Thema hat sich auch die Wettbewerbszentrale in ihrer Praxis bereits beschäftigt. So hatte sie seinerzeit gegenüber der Plattform Opodo beanstandet, dass diese Kunden als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit die Kreditkartenzahlung mit „Visa Entropay“ eingeräumt hatte. Das Landgericht Hamburg hatte dies als unzulässig angesehen (Urteil vom 01.01.2015, Az. 327 O 166/15 – nicht rechtskräftig, vgl. Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 15.10.2015 >> https://www.wettbewerbszentrale.de/de/_pressemitteilungen/?id=266). Die Kammer sah das Vorenthalten einer für den Verbraucher ohne Weiteres erreichbaren kostenfreien Zahlungsmöglichkeit als Wettbewerbsverstoß an.

Der Bundesgerichtshof hat im Juli 2017 einem Onlineportal für Reisen untersagt, den Zahlungsdienst „Sofortüberweisung“ als einzige kostenfreie Zahlungsmöglichkeit anzubieten (BGH, Urteil vom 18.07.2017, Az. KZR 39/16).

Wettbewerbszentrale

Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.

Pressekontakt:
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
Frankfurt am Main e.V.
RA Peter Breun-Goerke (Syndikusrechtsanwalt)
Landgrafenstraße 24 B
61348 Bad Homburg
Tel.: 06172-121518
E-Mail: breun-goerke@wettbewerbszentrale.de

Weiterführende Informationen

Informationen über den genauen Inhalt und die Folgen der neuen Regelungen >>

Beschwerdestelle: Zahlungsentgelte – Beschwerdeformular >>

Vorabinformation zur gesetzlichen Neuregelung in der News der Wettbewerbszentrale vom 13.12.2017 // Verbot von Zahlungsentgelten tritt in einem Monat in Kraft >>

Online-Artikel im Internetangebot der Bundesregierung vom 08.12.2017 „Das ändert sich 2018 im Zahlungsverkehr“ >>

Information der Wettbewerbszentrale zum Gesetzgebungsverfahren in der News vom 07.07.2017 // Keine gesonderten Entgelte mehr bei Kartenzahlung – Bundesrat billigt Gesetz zur Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie >>

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