Das Landgericht Düsseldorf hat die Werbung eines Anbieters von Ergänzungsfuttermitteln für Tiere untersagt (Urteil vom 06.08.2026, Az. 37 O 83/25). Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale. Der Anbieter hatte seine Produkte unter anderem als „Wurmmittel“, „Wurmkuren“ und „Zeckenmittel“ beworben und ihnen vorbeugende bzw. unterstützende Wirkungen bei einem Parasitenbefall zugeschrieben.
„Wurmmittel“ und „Zeckenmittel“ stellen Krankheitsbezug her
Das Gericht sah darin unzulässige krankheitsbezogene Werbung. Zwar bezeichneten die Begriffe „Wurmmittel“, „Wurmkur“ und „Zeckenmittel“ selbst keine Krankheit. Sie stellten die Produkte aber unmittelbar in Zusammenhang mit der Behandlung oder Vorbeugung eines Wurm- oder Zeckenbefalls, so das Gericht.
„sekundierend“ und Disclaimer helfen nicht
Auch die Angaben „Wurmkur sekundierend“ und „Wurmmittel sekundierend“ beseitigten den Krankheitsbezug nicht. Selbst wer „sekundierend“ als „begleitend“ verstehe, nehme aufgrund der Bezeichnung weiterhin eine positive Wirkung bei einem Wurmbefall an. Ebenfalls für irrelevant hielt das Gericht den Disclaimer des Anbieters: „Die […] Wurmmittel ersetzen keine Wurmkur für Deinen Hund!“ Dieser Hinweis komme nach Auffassung des Gerichts zu spät und nehme nicht am Blickfang teil.
Nicht zugelassene Zusatzstoffe
Das Gericht untersagte außerdem das Inverkehrbringen und Bewerben eines Ergänzungsfuttermittels mit bestimmten Extrakten. Für die konkret beanstandeten Zusatzstoffe bestand keine entsprechende Zulassung. Das Produkt verstieß daher laut Gericht gegen die Tierernährungs-Zusatzstoffe-VO.
Ihre Werbung für Ergänzungsfuttermittel sollten Sie daher kritisch auf Aussagen und Produktbezeichnungen prüfen, die sich auf Krankheiten beziehen. Auch relativierende Zusätze oder Disclaimer schließen einen unzulässigen Krankheitsbezug nicht ohne Weiteres aus.
Weiterführende Informationen
F 08 0013/25
bvr
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