Home News Marktplatzriese Amazon: BKartA verbietet Preiskontrolle der Händler

Marktplatzriese Amazon: BKartA verbietet Preiskontrolle der Händler

Das Bundeskartellamt (BKArtA) hat heute im Verfahren gegen Amazon wegen des Verdachts unzulässiger Preiskontrollmechanismen der Hybridplattform entschieden. Nach der Beurteilung des Kartellamts hat Amazon seine Marktmacht durch das Ranking der Händler mit Hilfe von Preiskontrollmechanismen missbraucht. Amazon wurde zur Zahlung einer Gewinnabschöpfung in einer Höhe von 59 Millionen Euro verpflichtet.

Marktbeherrschender E-Commerce Riese Amazon

Besonderes Interesse dürfte die Einschätzung zur Marktposition von Amazon wecken. Bereits 2022 hatte das BKartA Amazon als Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb unter die besondere Missbrauchskontrolle nach § 19a GWB gestellt.

Die heutige Entscheidung geht weiter: Amazon gilt als marktbeherrschendes Unternehmen und muss sich die beanstandeten Wettbewerbsbeschränkungen auch nach den allgemeinen Missbrauchstatbeständen aus § 19 GWB bzw. Art. 102 AEUV vorwerfen lassen. Teil der bereits festgestellten überragenden Bedeutung von Amazon sei nach Einschätzung des Kartellamts auch seine marktbeherrschende Stellung bei den Marktplatzdienstleistungen für gewerbliche Händler in Deutschland.

Wettbewerbsbeschränkung „Buy Box Auswahlkriterien“

Das BKartA sah den Vorwurf des Marktmissbrauchs insbesondere in der strukturellen Benachteiligung von Händlern im Auswahlprozess für die „Buy Box“ von Amazon begründet. Über die so genannte Produktdetailseite können Kunden weitere Produktinformationen enthalten. Hier findet der jeweilige Kunde ein meist deutlich hervorgehobenes Feld, die sogenannte „Buy Box“, zu erkennen an den Schaltflächen „In den Einkaufswagen“ und „Jetzt kaufen“. Welche Produkte eines Händlers über eine entsprechende „Buy Box“ verfügen, entscheidet Amazon nach einem eigens festgelegten Algorithmus, der auch den Preis des Angebots bewertet. Wird der Händlerpreis vom Amazon-Algorithmus als zu hoch eingestuft, kann der Händler für die „Buy Box“ disqualifiziert werden. Wie das Kartellamt betont, betreffe das Verfahren nicht das Ziel von Amazon möglichst niedrige Preise anzubieten. Der beanstandete Algorithmus zur Qualifizierung für die „Buy Box“ sei hierfür allerdings gerade nicht erforderlich.

Kartellrechtliches Risiko Hybridplattform

Im Kontext der Entscheidung sieht das BKartA auch eindeutig die erheblichen kartellrechtlichen Risiken, die von marktmächtigen Hybridplattformen wie Amazon ausgehen. Besonders zu berücksichtigen sei der Umstand, dass der Betreiber, der die Regeln für die Darstellung aller Händlerangebote einschließlich der eigenen Angebote setzt, selbst im Wettbewerb mit den Dritthändlern steht.

Amazon zur Zahlung von 58,8 Mio. Euro verpflichtet

Weiteres interessantes Detail der Entscheidung: Das BKartA hat erstmals von der Ende 2023 mit der 11. GWB Novelle eingefügten Möglichkeit Gebrauch gemacht, den wirtschaftlichen Vorteil anhand der neuen Vermutungsregelung festzustellen und zu schätzen. Das BKartA hat zunächst einen Teilbetrag in einer Höhe von 58,8 Mio. Euro angesetzt, da der beanstandete Verstoß gegenwärtig noch andauert. Amazon hat nun Zeit, innerhalb eines Monats Beschwerde einzulegen um die Entscheidung vor dem BGH klären zu lassen.

Weiterführende Informationen

News der Wettbewerbszentrale vom 06.01.2026 // Google, Apple & Co: Die kartellrechtliche Bedeutung der digitalen Big Player >>

jem

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