Das Landgericht Bremen hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale mehrere Darstellungen eines Kfz-Gutachtenbüros für wettbewerbswidrig befunden (Urteil v. 16.01.2026, Az. 9 O 1720/24, nicht rechtskräftig).
Gutachten ohne persönliche Inaugenscheinnahme des Sachverständigen
Zunächst hatte das Unternehmen nach Auffassung der Wettbewerbszentrale mit seiner Werbung suggeriert, Verbraucher könnten in wenigen Minuten ein Kfz-Gutachten erstellen, das auch noch „zuverlässig“ sei. Für diese Gutachten bedürfe es nur der Informationen des Verbrauchers, nicht aber einer persönlichen Inaugenscheinnahme eines Sachverständigen.
Die Werbung gestaltete sich wie folgt:
sowie
und
und
Das Landgericht Bremen bestätigte die Position der Zentrale. Es hielt die vorliegende Werbung für irreführend: Die Gutachten des Unternehmens seien entgegen ihrer Werbung nicht „zuverlässig“. Denn Kfz-Versicherer akzeptierten nur Gutachten als verlässlich, die auf dem allgemein anerkannten Grundsatz höchstpersönlicher Erstellung durch den jeweiligen Kfz-Sachverständigen beruhten. Dieser Grundsatz sei in vielfältiger Hinsicht rechtlich verankert. Die persönliche Aufgabenerfüllung gehöre zur Unabhängigkeit jedes Gutachters, sei er nun öffentlich bestellt und vereidigt oder ein privater Gutachter.
Zwar sei die Einschaltung von Hilfskräften zur Vorbereitung gutachterlicher Leistungen nicht ausgeschlossen. Die Geschädigten selbst könnten jedoch per se keine solchen Hilfskräfte sein. Im vorliegenden Fall unterlagen sie keinen Weisungen, sondern klickten lediglich im Multiple-Choice-Verfahren vorgegebene Antworten bei der Online-Gutachtenerstattung an. Hinweise des Unternehmens beschränkten sich darauf, Fotos vorzugsweise im Querformat aufzunehmen.
Sich die Schadenstelle genauer anzuschauen sei ureigenste Aufgabe eines Kfz-Sachverständigen. Das diene insbesondere dazu, Vorschäden zu identifizieren.
Irreführung mit „langjähriger Erfahrung“
Ebenso sah das Gericht in der Darstellung, das Gutachterbüro verfüge über „langjährige Erfahrung“, eine Irreführung. Das Unternehmen existierte erst seit wenigen Monaten.
Die Aussage beziehe sich auch nicht auf den im Unternehmen beschäftigten Sachverständigen, sondern auf das Unternehmen bezogen („unsere langjährige Erfahrung“; „unsere Expertise“; „Wir sind Ihre erste Wahl für Online-Kfz-Gutachten“; „nachdem wir ihr Gutachten erstellt haben…“).
Unzulässige Werbung mit Rechtsdienstleistungen
Schließlich bestätigte das Gericht auch den von der Wettbewerbszentrale vorgebrachten Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Das Unternehmen, das nicht im zuständigen Rechtsdienstleistungsregister eingetragen war, hatte wie folgt geworben:
Hierin sah das Gericht das pauschale Angebot, für eine „schnelle und unkomplizierte Abwicklung mit der (gegnerischen) Versicherung“ sorgen zu wollen, wodurch der angesprochene Verbraucher „die Auszahlung“ „schneller“ erhalte. Dies verstoße gegen §§ 2, 3 RDG.
Vorliegend werbe das Unternehmen nicht allein mit der reinen Übersendung des zu erstellenden Gutachtens. Die Übersendung wäre nicht als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung einzustufen. Vielmehr biete sich das Unternehmen erkennbar und für den Kunden erwartbar an, für die schnelle und unkomplizierte Abwicklung (des Schadensfalles) zu sorgen.
Dieses pauschale Angebot beinhalte auch die rechtliche Prüfung des Einzelfalls im Hinblick etwa auf Haftungsanteile und Schadenshöhe. Dabei sei gerade zu beachten, dass die rechtliche Beurteilung von Verkehrsunfällen nicht zum Berufsbild des Kfz-Meisters, des Mietwagenunternehmers und des technischen Sachverständigen gehöre.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Sachverständigenwesen >>
F 11 244/24
fjg
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Das Ende der Pkw-EnVKV? Vorschlag für EU-weite Regelungen zur Energiekennzeichnung bei Kraftfahrzeugen
-
LG Frankfurt: Unklarer Hinweis auf Echtheit von Bewertungen
-
OLG München: Teaser müssen als Werbung erkennbar oder gekennzeichnet sein
-
BGH: Mindestlaufzeit bei Glasfaserverträgen beginnt mit Vertragsschluss
-
Google, Apple & Co: Die kartellrechtliche Bedeutung der digitalen Big Player
