Das Landgericht Berlin II hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale entschieden, dass eine bundesweit tätige Tierarztpraxis nicht mit einem Erstkundenrabatt für tierärztliche Behandlungen werben darf (Urt. v. 30.04.2025, Az. 97 O 45/23). Anlass des Klageverfahrens war eine Werbeaktion, bei der Neukunden mit einer Ersparnis geworben wurden. Nach Auffassung des Gerichts verstößt eine solche Rabattgestaltung gegen die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) und führt zugleich zu einer Irreführung der angesprochenen Verbraucher.
Irreführung durch Rabattankündigung
Die Praxis hatte über soziale Medien Erstkunden mit einem „bis zu 40 €“-Vorteil angesprochen. Das Problem: Die Rabattgewährung war an Bedingungen geknüpft. Zum einen galt sie nur bei einem Umsatz von über 250 Euro, zum anderen galt sie nicht, wenn für die tierärztlichen Leistungen lediglich der einfache Satz nach der GOT berechnet wurde. Das Gericht stellte klar, dass die Werbung Erwartungen wecke, die in vielen Fällen nicht eingehalten werde. Ein Sternchenhinweis am Rande genüge nicht, um diese Irreführung auszuräumen.
Weiterführende Informationen
F 04 0126/23
fs
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