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Jahr: 2011

Pkw-EnVKV auch für Vorführwagen

Der Bundesgerichthof (BGH) hat mit Urteil vom 21.12.2011, Az. I ZR 190/10 entschieden, dass die Regelungen der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (Pkw-EnVKV) auch für Vorführwagen gelten können.

BGH – Herabsetzende Werbung durch einen „Coaching-Newsletter“

Die jüngst veröffentlichte „Coaching-Newsletter“-Entscheidung des BGH (Urteil vom 19.05.2011, Az.: I ZR 147/09) befasst sich mit den Herabsetzungsverboten in § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG und § 4 Nr. 7 UWG. Insbesondere hat der BGH in Abkehr von früheren Urteilen festgestellt, dass eine vergleichende Werbung im Sinne von § 6 UWG neben dem Erkennbarmachen konkreter Wettbewerber zwingend einen Vergleich der von diesen angebotenen, hinreichend austauschbaren Produkten voraussetzt.

BGH: Information über Widerrufsrecht von Verbrauchern beim Abschluss von Zeitschriftenabonnements im Rahmen von Fernabsatzverträgen

Mit Urteil vom 09.06.2011 – I ZR 17/10 – Computer-Bild, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in einer Werbeanzeige für ein Zeitschriftenabonnement, in der ein Bestellformular abgedruckt ist, mit dem eine Zeitschrift abonniert werden kann, darauf hinzuweisen ist, dass im Fall einer Bestellung kein Widerrufsrecht besteht. Eine Bagatellgrenze, wie für Ratenkreditverträge, besteht beim Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen nicht.

Verteilung von „Einkauf Aktuell“ nicht wettbewerbswidrig

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die Verteilung der Werbesendung „Einkauf Aktuell“ durch die Deutsche Post AG nicht deshalb wettbewerbsrechtlich zu beanstanden, weil sie redaktionelle Beiträge enthält. Dies hat der I. Zivilsenat mit Urteil vom 15.12.2011 – AZ I ZR 129/10 entschieden.

BGH: „Zertifizierter Testamentsvollstrecker“ muss praktische Erfahrung auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung haben

Ein Rechtsanwalt, der die Angabe „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“ verwendet, muss nicht nur über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung verfügen, sondern auch über ausreichende praktische Fallerfahrung.

Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem aktuell veröffentlichten Urteil. Er führt aus,

iPhone 4 für 99 € – leider nicht

Eine große Elektronikmarktkette warb in Werbeprospekten, die Zeitungen beigelegt waren, für den Verkauf verschiedener Handys. Unter der Überschrift „Vertragsfreie Handys“ wurden Geräte der Firmen Nokia, Sony, Samsung und das Apple iPhone 4 zum Verkauf angeboten. Das iPhone wurde besonders hervorgehoben zum Preis von 99 € angeboten, wobei sich neben dem Preis eine Erläuterungszahl befand, die jedoch in der Werbung nicht aufgelöst wurde.

„Fitness-Anlage des Jahres!“ – Wem gebührt die Auszeichnung?

Die Wettbewerbszentrale erreichten Beschwerden, dass mehrere Fitness-Studios mit der Aussage „Fitness-Anlage des Jahres!“ ihren werblichen Auftritt im Rahmen einer Internet-Präsentation gestaltet hatten. So hieß es in einer Darstellung wie folgt:

„Das Beratungsunternehmen MC Consult GmbH hatte im vergangenen
Jahr bundesweit eine Studie zur Ermittlung der Fachkompetenz,
Beratungs- und Betreuungsleistung sowie zur Servicequalität durchgeführt.

Hörgeräte nicht „so unsichtbar“ – Anerkenntnis-Urteil vor dem Landgericht Stuttgart

Moderne Hörsysteme werden in der Werbung häufig als „unsichtbar“ bezeichnet. Ziel einer solchen werblichen Darstellung ist es natürlich, den angesprochenen Verbrauchern ihre Angst vor einer möglichen Stigmatisierung beim Tragen eines nach außen hin deutlich sichtbaren Hörgeräts zu nehmen. Doch auch wenn in den letzten Jahren große Fortschritte erzielt werden konnten, was die Sichtbarkeit bzw. Unsichtbarkeit von Hörgeräten anbelangt, erweist sich das Attribut „unsichtbar“ in seiner Absolutheit oft als falsch und damit als wettbewerbsrechtlich bedenklich.

Produkt-Support

Ein Hersteller von Elektronikgeräten wie Fernsehern, Videogeräten, Hausgeräten, aber auch Druckern und Notebooks bewarb auf seiner Internetseite Hilfestellung zu den von ihm hergestellten und in den Verkehr gebrachten Produkten mit dem Hinweis, dass die technischen Fachberater des Unternehmens unter einer im Internet angegebenen Rufnummer Hilfestellung zu den jeweiligen Produkten bei Problemen oder Fragen geben würden. Die Telefon-Hotline, bei denen ein Anruf 0,14 € je Minute kosten sollte, wurde in der Weise angeboten, dass für verschiedene Produktbereiche wie TV, Audio & Video oder aber Drucker und Faxgeräte unterschiedliche kostenpflichtige Telefonnummern angegeben wurden. Dazu hieß es ausdrücklich, dass Verbraucher die unterschiedlichen Rufnummern und Servicezeiten für die einzelnen Produktbereiche beachten sollten.

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