Wer damit wirbt, dass er mit seinem Internetangebot im Deutschland-Durchschnitt und über alle Anschluss-Geschwindigkeiten hinweg vorn liegt, muss sein Produkt auch überregional anbieten. Ein Spitzenplatz im Deutschland-Durchschnitt kann nicht von einem Anbieter beansprucht werden, der sein Angebot auf einige örtlich begrenzte Ballungsräume beschränkt.
Dementsprechend hat das Oberlandesgericht Köln in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 18.12.2009, Az. 6 U 90/09) dem Kabelnetzbetreiber Unitymedia Hessen GmbH & Co KG verboten, mit Testergebnissen zu werben, die zuvor in Computerzeitschriften publiziert worden waren. Auch die Aussage, wonach Unitymedia Hessen neben den günstigsten Preisen auch die schnellsten Leitungen habe, ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln als isoliertes Zitat aus dem Testergebnis irreführend: Untiymedia hat im Test unter keinem Gesichtspunkt zu den Anbietern mit den „schnellsten Leitungen“ gehört, sondern hat sich in der Rubrik „Geschwindigkeit“ mit den Ergebnissen ihres Produkts eher im Mittelfeld der Anbieter von „DSL-Alternativen“ bewegt. Ebenso irreführend war nach Auffassung der Kölner Richter der Hinweis auf gute „Ping“-Zeiten, da drei Wettbewerber bessere „Ping“-Werte erzielt haben.
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