Im Rahmen einer Internet-Auktion, zum Beispiel bei eBAy, sind Gewerbetreibende dazu verpflichtet, Kaufinteressenten über das ihnen nach § 312d Abs. 1 BGB zustehende Widerrufs- oder Rückgaberecht zu informieren.
Dieser Belehrungspflicht wird ein Verkäufer nach einem Urteil des LG Bielefeld vom 8.10.2004 (Az. 17 O 160/04) nicht gerecht, wenn er die Informationen unter dem Button „Angaben zum Verkäufer“ oder unter dem so genannten „mich“-Button bereithält. Denn in diesem Fall werde es dem Zufall überlassen, ob der Verbraucher von seinen Rechten Kenntnis erhält. Dies war nach Überzeugung des Gerichts auch die Intention des Verkäufers: Der Einbau der Belehrungspflicht unter den Informationen zum Verkäufer habe offenbar den Zweck, die Widerrufsbelehrung möglichst unauffällig zu platzieren. Ein solches Handeln sei unlauter nach § 4 Nr. 11 UWG.
Weitere aktuelle Nachrichten
-
BGH bestätigt Verbot der Werbung für Medizinalcannabis gegenüber Verbrauchern
-
EU-Kommission präsentiert Untersuchung von Rabattwerbung
-
EuGH: Bearbeitungspauschale muss nicht in Verkaufspreis eingerechnet werden
-
Rückblick: Online-Seminar der Wettbewerbszentrale für die Immobilienbranche am 25.03.
-
Gestiegene Führerscheinkosten: Unsicherheiten bei der Fahrschulwerbung
