Home News Wettbewerbszentrale: Vorsicht beim Angebot von Stromlieferverträgen an der Haustür – Landgericht Hamburg untersagt Erschleichen des Zutritts zur Wohnung mit dem „Stadtwerke–Trick“

Wettbewerbszentrale: Vorsicht beim Angebot von Stromlieferverträgen an der Haustür – Landgericht Hamburg untersagt Erschleichen des Zutritts zur Wohnung mit dem „Stadtwerke–Trick“

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Hamburg dem Stromanbieter Lichtblick im Wege der Einstweiligen Verfügung untersagt, bei potentiellen Kunden mit der Angabe, man sei Mitarbeiter der Stadtwerke, vorzusprechen oder vorsprechen zu lassen (Beschluss vom 15.01.2009, Az. 327 O 27/09). Die Einhaltung dieses Verbots ist mit einer Ordnungsgeldandrohung bis zu 250.000,- € für den Einzelfall der Zuwiderhandlung

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Hamburg dem Stromanbieter Lichtblick im Wege der Einstweiligen Verfügung untersagt, bei potentiellen Kunden mit der Angabe, man sei Mitarbeiter der Stadtwerke, vorzusprechen oder vorsprechen zu lassen (Beschluss vom 15.01.2009, Az. 327 O 27/09). Die Einhaltung dieses Verbots ist mit einer Ordnungsgeldandrohung bis zu 250.000,- € für den Einzelfall der Zuwiderhandlung abgesichert.

Wettbewerber von Lichtblick hatten in Erfahrung gebracht, dass deren Außendienstmitarbeiter in dem Bemühen, neue Stromlieferverträge abzuschließen, an Haustüren von Privathaushalten geklingelt und sich dort Zutritt verschafft hatten mit dem Hinweis, Mitarbeiter der Stadtwerke zu sein. Erst in den Wohnräumen im Zuge von Vertragsverhandlungen hatten sich die vermeintlichen Stadtwerke-Mitarbeiter als Mitarbeiter von Lichtblick offenbart. Konkret sahen sich die Privatleute mit Aussagen wie „Guten Tag, sind Sie schon umgestellt von den Stadtwerken; ich bin von den Stadtwerken“ oder „Sind Sie bei den Stadtwerken?“ konfrontiert. Teilweise gaben die so überrumpelten Personen an, erst später anhand der abgeschlossenen Verträge bemerkt zu haben, dass sie gar nicht mit einem Mitarbeiter der örtlichen Stadtwerke gesprochen hatten.

Diese Vorfälle hatte die Wettbewerbszentrale im Dezember 2008 zum Anlass genommen, Lichtblick wegen wettbewerbswidriger Vertriebspraxis abzumahnen. Weil die Abgabe einer vertragsstrafengesicherten Unterlassungserklärung verweigert wurde, war es erforderlich, im Eilwege den landgerichtlichen Beschluss zu erwirken.

Die Wettbewerbszentrale hält derartige grob irreführende und unlautere Vertriebspraktiken zum Nachteil von Wettbewerbern und Verbrauchern für inakzeptabel. „Es kann nicht hingenommen werden, dass die mit der Deregulierung des Strommarktes verbundenen positiven Erwartungen schon im Ansatz dadurch zunichte gemacht werden, dass als erste Erfahrung bei den Konsumenten diejenige einer Täuschung schon bei der ersten Kontaktaufnahme steht“, kommentiert Peter Brammen, für die Energiewirtschaft verantwortliches Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, die gerichtliche Entscheidung.

Es bleibt abzuwarten, ob die Einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg von Lichtblick anerkannt und somit rechtsbeständig wird.

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