„Wir schenken Dir eine Brustvergrößerung!“ – so warb ein Radiosender für seine Aktion „Traumbusen“. Zuhörerinnen ab 21 Jahren konnten sich für die Aktion, die in Zusammenarbeit mit einem Arzt für plastische Chirurgie veranstaltet wurde, ganz einfach bewerben:
„Füllt das folgende Formular aus und schickt uns Bilder von Eurer Oberweite (von vorne, von links & von rechts fotografiert, gerne ohne Kopf…).“
Am Schluss sollte das Los entscheiden, welche der vorher von dem Arzt untersuchten Bewerberinnen gewinnt.
Die Wettbewerbszentrale ist der Auffassung, dass derartige Aktionen zum einen gegen das Heilmittelwerbegesetz (§ 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 13 HWG) verstoßen. Danach ist die Verlosung von medizinischen Behandlungen unzulässig. Zum anderen ist Ärzten berufsrechtlich eine übermäßig „anpreisende“ Werbung untersagt. Auf die Beanstandung der Wettbewerbszentrale hin verpflichtete sich der Radiosender zur Unterlassung und stoppte die Aktion.
Es handelt sich nicht um einen Einzelfall: Im Dezember 2012 hat die Wettbewerbszentrale einer Klinikgruppe vom Landgericht Hamburg untersagen lassen, für die Einsendung des „originellsten Spruches“ eine Lasik-Operation zu verlosen (News der Wettbewerbszentrale vom 9.8.2012 >>). Auch die Verlosung von Brustvergrößerungen im Rahmen einer Disconacht wurde nach einer Beanstandung der Wettbewerbszentrale abgesagt (Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 13.11.2008 >>). Das Landgericht Hannover verbot Zahnärzten die Veranstaltung einer sogenannten Botox-Party (News der Wettbewerbszentrale vom 04.01.2016 >>).
Derartige Aktionen bagatellisieren Operationen, die mit erheblichen Risiken und Nebenwirkungen verbunden sind. Der Gesetzgeber hat aus diesem Grund die Werbung für Schönheitsoperationen im Heilmittelwerbegesetz besonders reglementiert (News der Wettbewerbszentrale vom 14.02.2005 >> und News der Wettbewerbszentrale vom 27.03.2006 >>).
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheitswesen >>
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