Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das OLG Bamberg einem Einkaufsverbund aus dem Möbelhandel untersagt, in AGB Schadensersatzklauseln zu vereinbaren, die die Fälligkeit von Schadenspauschalen für den Fall der Lieferfristüberschreitung vorsehen, wenn gleichzeitig die vertraglich vereinbarte Lieferzeit garantiert wurde (OLG Bamberg, Urteil vom 05.03.2021, Az. 3 U 68/20). Eine solche Klausel führt zu einer verschuldensunabhängigen Haftung.
Die Wettbewerbszentrale hat damit die für die Möbelbranche wichtige Frage gerichtlich klären lassen, ob eine Klausel in AGB eines Einkaufsverbunds des Möbelhandels zulässig ist, in welcher Möbelhersteller sich bei Lieferverzögerungen verschuldensunabhängig zur Zahlung von Schadenspauschalen verpflichten müssen. Die Garantie der Lieferzeiten führt zu einer verschuldensunabhängigen Haftung.
Sachverhalt und Rechtsverstoß
Der beklagte Einkaufsverbund vereinbart Rahmenverträge für seine Mitglieder aus dem Möbelhandel mit der Möbelindustrie. Nach der beanstandeten Klausel haften die Industrieunternehmen bei jeder Lieferfristüberschreitung gegenüber dem Möbelhandel. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, Schadenspauschalen selbst bei nicht verschuldeten Lieferverzögerungen von den Möbelherstellern zu fordern. Die Wettbewerbszentrale hatte die Klausel im Wege einer Abmahnung als unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner beanstandet und zur Klärung dieser Grundsatzfrage Unterlassungsklage erhoben.
Das Oberlandesgericht Bamberg folgt, wie auch schon das Landgericht Bamberg (Urteil vom 11.02.2020, Az. 13 O 117/19), in diesem Punkt der Auffassung der Wettbewerbszentrale und wies die Berufung des Möbeleinkaufsverbundes zurück:
Eine solche Klausel in AGB sei unwirksam, da sie die Vertragspartner in unangemessener Weise benachteilige. Der Senat führt aus, die Klausel, in der sich der Einkaufsverbund und seine Mitglieder eine verschuldensunabhängige Haftung vorbehalten, verletze einen wesentlichen Grundgedanken des Rechts, wonach eine Verpflichtung zum Schadensersatz regelmäßig nur bei schuldhaftem Verhalten besteht. Eine Vereinbarung in AGB, womit der Lieferant/Möbelhersteller eine verschuldensunabhängige Haftung für die Lieferzeit übernimmt, würde Möbelhersteller dem Risiko einer unübersehbaren Schadensersatzhaftung aussetzen. Der Vortrag der Beklagten, sie handhabe die Klausel in der Praxis abweichend, sei „unbehelflich“, denn sie könne diese freiwillige Handhabung, worauf die Vertragspartner keinen Anspruch hätten, jederzeit ändern.
Auch Berufung auf diese Klausel in bestehenden Vertragsbeziehungen unzulässig
Folglich hat das Oberlandesgericht gemäß dem Antrag der Wettbewerbszentrale auch untersagt, sich auf die unwirksame Klausel zu berufen. Dies betrifft bereits bestehende Verträge und verhindert damit die Möglichkeit weiterhin Schadenspauschalen einzufordern.
„Im Ergebnis ist mit dieser Entscheidung eine für die Möbelbranche wichtige Frage geklärt worden, nämlich die Unzulässigkeit der Vereinbarung von Schadensersatzklauseln für Lieferzeitüberschreitungen verbunden mit der Forderung von Schadenspauschalen in AGB, die zu einer verschuldensunabhängigen Haftung und im Ergebnis zu einer unübersehbaren Zahl von Fällen der Schadensersatzhaftung bei nicht verschuldeten Lieferverzögerungen führen können“, meint Elvira Schad, Mitglied der Geschäftsleitung der Wettbewerbszentrale. „Hersteller, die auf die Lieferbeziehungen angewiesen sind, setzen sich aus Angst um den Verlust dieser Vertragsbeziehung kaum zur Wehr. Es ist daher wichtig, solche rechtlichen Fragen im Rahmen von Verbandsklagen zu klären“, so Schad weiter.
Keine Ausführungen macht das Oberlandesgericht Bamberg zu der ebenfalls als unangemessen beanstandeten Höhe der Schadenspauschalen, da das Gericht die Klausel schon aus anderen Gründen insgesamt als unwirksam angesehen hat.
Die Wettbewerbszentrale hatte eine weitere Klausel aus den AGB beanstandet, worin für die Lieferung von „Werbeware“ Fixtermine vereinbart werden, bei deren Überschreitung sich die Klauselverwenderin den Rücktritt vom Vertrag vorbehält. Sie vertritt die Auffassung, dass eine Vereinbarung von Fixterminen in AGB nicht zulässig sei, da sie überraschend sei und die einseitige Kündigungsmöglichkeit zu einer unangemessenen Benachteiligung der Vertragspartner führe. Sie seien Individualvereinbarungen vorbehalten. Das Oberlandesgericht stellt auf die Einzelheiten des Falles ab und gelangt zu der Auffassung, die Vereinbarung von Fixterminen sei in diesem Fall unter anderem branchenüblich. Zudem liege ein berechtigtes Interesse des Verwenders an der Verwendung der Klausel vor. Anders als noch das Landgericht Bamberg hält der Senat diese Klausel für zulässig.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Hierzu erklärt Schad: „Auch wenn wir die Frage rechtlich anders bewertet haben, so hat die Wettbewerbszentrale doch auch in diesem Punkt die Klärung einer Rechtsfrage für die Branche erzielt.“
Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.
Kontakt:
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
Frankfurt am Main e.V., Büro Dortmund
Elvira Schad
Reinoldistr. 7-9
44135 Dortmund
Telefon: 0231 – 521601
Telefax: 0231 – 55176
E-Mail: schad@wettbewerbszentrale.de
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