Ein Möbelhändler hat auf seinen Internetseiten potentielle Kunden über seine aktuellen Angebote, die verschiedenen Filialen und Öffnungszeiten informiert. Einen Möbel-Kauf über das Internet hat er nicht ermöglicht. Das notwendige Impressum nach § 6 Teledienstegesetz fehlte.
Nach dem Teledientstegesetz sind Internetanbieter zur Auflistung u. a. folgender Angaben verpflichtet: Name, Anschrift, Vertretungsberechtigter, Registergericht, Registernummer. Der Möbelhändler war der Auffassung, dass er kein Impressum bräuchte, weil er keine Waren über das Internet verkaufe. Das Landgericht München I stellte fest, dass dies falsch ist und jeder, der nur Informationen über sein Angebot in das Internet stellt, auch verpflichtet ist, in seinen Internet-Auftritt ein vollständiges Impressum einzustellen. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Teledienstegesetz.
Quelle: Urteil des Landgerichts München I vom 01.07.2003, Aktz: 33 O 8649/03
Weitere aktuelle Nachrichten
-
BGH: Unzulässige Werbung mit Vorher-Nachher-Fotos für Hautunterspritzungen
-
Verbraucherkreditrichtlinie: Wettbewerbszentrale sieht geplante UWG-Änderungen teilweise kritisch
-
Wettbewerbszentrale klagt wegen Google Ads-Verstößen
-
Mehr als jede zweite Anfrage zu Irreführung: Jahresbericht 2024 liegt vor
-
Anerkenntnis im DSA-Verfahren wegen Bing