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Eine Nahaufnahme zeigt ein aufgeschlagenes Magazin auf einem rustikalen Holztisch, das auf der linken Seite von einer Hand gehalten wird. Die rechte Seite zeigt eine Werbeanzeige für einen Tabakerhitzer mit einem schwarzen Gerät und einer Packung „HEAT STICKS“ vor einer Stadtkulisse im Sonnenuntergang.

Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung für Tabakerhitzer

Die Wettbewerbszentrale ist gegen die Werbung für ein Tabakerzeugnis in einer bundesweit erhältlichen Publikumszeitschrift vorgegangen. Nach ihrer Auffassung verstieß die Darstellung des Produkts gegen das gesetzliche Werbeverbot für Tabakerzeugnisse in Print- und Digitalmedien.

Werbung im redaktionellen Gewand

In der beanstandeten Ausgabe der Zeitschrift wurde in der Rubrik „Magazin / Highlights Termine Hingucker“ auf mehreren Seiten für verschiedene Produkte geworben. Auf einer Seite wurde dabei unter der Überschrift „Lifestyle“ ein Tabakerhitzer vorgestellt. Der Beitrag lautete:

“Keine Zigarette
Klar, aufhören wäre besser. Tabakerhitzer […] kommt zumindest aber schon mal ohne Rauch und Asche – und kann in den Pause-Modus schalten.“

Zudem wurden der Name des Produkts, der Hersteller, ein Preis („ca. 60 Euro“) sowie eine konkrete Bezugsquelle im Internet genannt. Ergänzt wurde die Darstellung durch eine werbewirksame Produktabbildung.

Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale handelte es sich hierbei um Werbung. Die Formulierung „Klar, aufhören wäre besser“ relativierte das Rauchen nur scheinbar, um sodann gezielt die vermeintlichen Vorteile des Produkts hervorzuheben. Struktur und Inhalt der Darstellung zielten erkennbar darauf ab, den Absatz des Produkts zu fördern.

Werbeverbot gilt auch für „neuartige“ Tabakerzeugnisse

Das Gesetz verbietet Werbung für Tabakerzeugnisse in Printmedien und digitalen Publikationen, die sich an die Allgemeinheit richten (§ 19 Abs. 2 und 3 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)). Das Verbot gilt auch für sogenannte erhitzte Tabakerzeugnisse. Die werbende Zeitschrift unterfiel als Print- und digitale Publikation dem gesetzlichen Werbeverbot. Bei dem Werbeverbot des § 19 TabakerzG handelt es sich um eine sogenannte Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG handelt, sodass der Verstoß hiergegen zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Unterlassungserklärung im Klageverfahren

Die Wettbewerbszentrale hatte den Verlag zunächst erfolglos abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. In einem hiernach angestrengten Klageverfahren vor dem Landgericht Hamburg hatte auch das Gericht erkennen lassen, dass keine ernsthaften Zweifel daran bestünden, dass die Werbung rechtswidrig gewesen sei. Die Beklagte hat sich gegenüber der Wettbewerbszentrale letztlich zum Unterlassen verpflichtet und die Kosten des Verfahrens übernommen; die Wettbewerbszentrale hat die Klage zurückgenommen.

Weiterführende Informationen

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