Die Wettbewerbszentrale hat jüngst eine AGB-Klausel eines Juweliers beanstandet. Der Juwelier bot zu Festpreisen unterschiedlichen Schmuck in seinem Onlineshop an. Der Schmuck war kurzfristig lieferbar. Nur im Kleingedruckten sah das Unternehmen vor, dass der Verkauf sich „nach den tagesaktuellen Stein- und Edelmetallpreisen“ richte. In einem Fall verlangte das Unternehmen nach Eingang einer Bestellung über 200 Euro mehr, als die Website zunächst angezeigt hatte.
Aus Sicht der Wettbewerbszentrale verstoßen Tagespreisklauseln wie diese gegen gesetzliche Vorgaben. Sie ermöglichen kurzfristige Preiserhöhungen in unbegrenzter Höhe und widersprechen § 309 Nr. 1 BGB. Auch nach der Preisangabenverordnung sind Änderungsvorbehalte nur in den engen Grenzen des § 8 PAngV erlaubt.
Auf die Abmahnung der Wettbewerbszentrale passte das Unternehmen seine AGB an und verpflichtete sich zur Unterlassung.
Weiterführende Informationen
Unwirksame Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Stromtanken an Ladesäulen, die den Kunden für die Feststellung des aktuellen Preises auf drei verschiedene, alternativ erwähnte Stellen verweist, LG Karlsruhe, Urteil v. 23.07.2021, Az. 10 O 369/20 >> (aus dem kostenpflichtigen Online-Angebot der Wettbewerbszentrale – Login erforderlich)
F 3 0013/23
kok
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