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Illustration eines goldenen Siegerpokals in einem Kreis mit dem Schriftzug WINNER auf einem Banner davor.

Wettbewerbszentrale beanstandet Fake-„Warentest“ als getarnte Eigenwerbung

Ein Anbieter von Tierbedarfsartikeln bewarb in GoogleAds-Anzeigen seine im eigenen Onlineshop angebotenen Katzenbrunnen als vermeintlichen Testsieger eines „Warentests“. Bei einer Internetsuche erschien eine Anzeige, die auf eine eigens betriebene Internetseite mit einem angeblichen Testergebnis verlinkte. Dort wurde das Produkt des abgemahnten Unternehmens als „Testsieger“ präsentiert und der unternehmenseigene Shop unmittelbar verlinkt.

Produkttest von Testsieger erstellt und beworben

Die Gestaltung der Warentest-Website erweckte zunächst den Eindruck, von einem unabhängigen Dritten betrieben zu werden. Tatsächlich war das Unternehmen des Testsiegers selbst für die Website verantwortlich. Ein unabhängiger, neutraler Warentest lag nicht vor. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale ist eine solche Werbung irreführend. Verbraucher erwarten bei der Bezugnahme auf einen „Warentest“ eine objektive Prüfung durch einen sachkundigen Dritten anhand nachprüfbarer Kriterien. Wird eine solche Website jedoch ausschließlich zur Verkaufsförderung eigener Produkte genutzt und findet ein objektiver Vergleich mehrerer Produkte tatsächlich nicht statt, führt dies die Kundschaft in die Irre.

Fehlende Werbekennzeichnung

Hinzu kam, dass die Darstellung auf der Test-Website werblichen Charakter hatte. Das als „Testsieger“ hervorgehobene Produkt wurde deutlich herausgestellt und direkt verlinkt, während andere Produkte ohne vergleichbare Hervorhebung dargestellt wurden. Eine Kennzeichnung als Werbung erfolgte nicht. Auch Eigenwerbung ist kennzeichnungspflichtig, sofern sie nicht klar und eindeutig als solche erkennbar ist.

Die beanstandete Gestaltung benachteiligt fair werbende Konkurrenten. Bewertungen, Erfahrungsberichte und Testurteile sind für eine Kaufentscheidung von erheblicher Bedeutung. In Kenntnis davon, dass der als „Testsieger“ dargestellte Anbieter den vermeintlich objektiven Warentest selbst erstellte, die Website betrieb und bewarb, würden die angesprochenen Zielgruppen dem Testergebnis deutlich geringere oder gar keine Relevanz beimessen.

Das abgemahnte Unternehmen hat zwischenzeitlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und die beanstandete Werbung entfernt.

Weiterführende Informationen

News der Wettbewerbszentrale vom 16.10.2024 // LG Düsseldorf: Irreführende Werbung durch angebliche Warentests >>

F 09 0013/26

mfm

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