Die Werbung einer Apotheke:
Schlafmünzen – Aktion
Liebe Kunden !
In der Zeit vom 22.6. bis 30.6.2002 können Sie bei uns alles mit D-Mark bezahlen.
Nutzen Sie diese Chance !
verstößt nach Auffassung des LG Dessau (3 O 71/02) und OLG Hamm (4 W 56/02) nicht gegen § 1 UWG i.V. mit dem Euro-Einführungsgesetz .
Einem Gewerbetreibenden sei es im Wege der Privatautonomie erlaubt, vertraglich ein anderes Zahlungsmittel als den Euro zu vereinbaren. Solche Aktionen verstoßen weder unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch noch unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens gegen § 1 UWG. Der Vorteil für den Kunden, der sich den Umtausch seiner DM – Bestände bei der nächsten Landeszentralbank erspare, sei nicht so attraktiv, dass er ihn in seiner Kaufentscheidung unsachgemäß beeinflusse.
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Update: Klagen gegen Augenscreening in dm-Filialen eingereicht
-
LG Karlsruhe: Verbotene Werbung als Arzt für Dritte auf Social Media
-
OLG Düsseldorf: Irreführende Werbung mit CO₂-Kompensation bei Flügen
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung mit Klimaneutralität im Bau
-
Rückblick: 15. Gesundheitsrechtstag (GRT)
