Home News Werbung für Kilometerleasing künftig ohne Finanzierungsbeispiel? – Kilometerleasing keine „sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe“

Werbung für Kilometerleasing künftig ohne Finanzierungsbeispiel? – Kilometerleasing keine „sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe“

Fahrzeughersteller und -händler, die für den finanzierten Kauf von Fahrzeugen werben, müssen dem Verbraucher bereits in der Werbung bestimmte Informationen zu den Konditionen der Finanzierung zur Verfügung stellen und mit einem Beispiel belegen

Fahrzeughersteller und -händler, die für den finanzierten Kauf von Fahrzeugen werben, müssen dem Verbraucher bereits in der Werbung bestimmte Informationen zu den Konditionen der Finanzierung zur Verfügung stellen und mit einem Beispiel belegen (vgl. § 6a Absatz 2 bis Absatz 6 Preisangabenverordnung, PAngV). Die Vorschrift gilt nicht nur in den Fällen, wenn das Autohaus dem Verbraucher einen Kredit für das Fahrzeug bei der Bank vermittelt, sondern nach § 6c PAngV auch für „sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen“, die in § 506 Absatz 2 BGB geregelt sind.

Ob das sogenannte Kilometerleasing eine sonstige entgeltliche Finanzierunghilfe nach § 506 Abs. 2 BGB darstellt, war bis jetzt umstritten. Der Wortlaut des § 506 Absatz 2 BGB erfasst nur solche Leasingverträge, die nach Ablauf der Vertragszeit eine Erwerbspflicht des Leasingnehmers oder ein Andienungsrecht des Leasinggeber vorsehen, und Verträge, bei denen der Leasingnehmer dem Leasinggeber für einen bestimmten Restwert des Fahrzeuges einstehen muss (vgl. § 506 Absatz 2 Nr. 3 BGB). Beim Kilometerleasing werden nach Ablauf der Vertragszeit lediglich etwaige Mehr- oder Minderkilometer des Fahrzeuges ausgeglichen. Eine Restwertgarantie gibt es nicht.

Im Rahmen des Verbraucherkreditgesetzes, das im Jahr 2010 durch die jetzige gesetzliche Regelung abgelöst worden ist, hatte der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, dass Leasingverträge mit Kilometerabrechnung wie eine entgeltliche Finanzierungshilfe zu behandeln seien und daher § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB analog gelte. Davon ist der Bundesgerichtshof jetzt abgerückt und hat ausdrücklich festgestellt, dass der Vertragstyp des Kilometerleasing von § 506 Abs. 2 BGB nicht erfasst ist (BGH, Urteil vom 24.02.2021, Az. VIII ZR 36/20).

Was bedeutet dies für die Werbung für das Kilometerleasing eines Fahrzeuges?

Die Standardinformationen aus § 6a Absatz 2 bis Absatz 6 PAngV müssen dem Verbraucher in der Werbung für das Kilometerleasing eines Fahrzeuges nicht mehr zur Verfügung gestellt werden. So zum Beispiel, wenn mit einer monatlichen Rate für das Kilometerleasing von Fahrzeugen geworben wird (z.B. schon ab 99,- € monatlich).

Achtung

Von Informationspflichten, die sich aus anderen gesetzlichen Regelungen ergeben, sind Kraftfahrzeughersteller und -händler nicht befreit. Wird zum Beispiel das Kilometerleasing eines konkreten Fahrzeug in der Werbung so angeboten, dass der Verbraucher den Vertrag abschließen kann, sind nach Auffassung der Wettbewerbszentrale anzugeben (vgl. § 5a Abs. 3 UWG):

  • Laufzeit des Leasingvertrages
  • Etwaige Sonderzahlung
  • Monatliche Leasingrate
  • Überführungskosten, sofern separat zu bezahlen und nicht in den Raten enthalten
  • Kilometerbegrenzung pro Jahr
  • Firmierung und Adresse der Leasinggesellschaft
  • Firmierung und Adresse des werbenden Fahrzeugherstellers- oder händlers
  • Etwaige Bedingungen, von denen der Abschluss des Vertrages abhängig ist
  • Wenn nicht nur für das Kilometerleasing sondern auch den (nicht finanzierten) Kauf des Fahrzeuges geworben wird: Angabe des Barpreises des Fahrzeuges als Gesamtpreis, also einschl. Überführungskosten (!)
  • Bonitätshinweis

Weiterführende Informationen

Pressemitteilung BGH Nr. 039/2021 zum Urteil vom 24.02.2021, Az. VIII ZR 36/20 >>

BGH, Urteil vom 24.02.2021, Az. VIII ZR 36/20 >>

Gesetzliche Regelungen

Preisangabenverordnung

§ 6a PAngV

(1) …

(2) Wer gegenüber Verbrauchern für den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen, wirbt, hat in klarer, eindeutiger und auffallender Art und Weise anzugeben:

die Identität und Anschrift des Darlehensgebers oder gegebenenfalls des Darlehensvermittlers,

den Nettodarlehensbetrag,

den Sollzinssatz und die Auskunft, ob es sich um einen festen oder einen variablen Zinssatz oder um eine Kombination aus beiden handelt, sowie Einzelheiten aller für den Verbraucher anfallenden, in die Gesamtkosten einbezogenen Kosten,

den effektiven Jahreszins.In der Werbung ist der effektive Jahreszins mindestens genauso hervorzuheben wie jeder andere Zinssatz.

(3) In der Werbung gemäß Absatz 2 sind zusätzlich, soweit zutreffend, folgende Angaben zu machen:

der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag,

die Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags,

die Höhe der Raten,

die Anzahl der Raten,

(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben sind mit Aus¬nahme der Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit einem Beispiel zu versehen. Bei der Auswahl des Beispiels muss der Werbende von einem effektiven Jahreszins ausgehen, von dem er erwarten darf, dass er mindestens zwei Drittel der auf Grund der Werbung zustande kommenden Verträge zu dem angegebenen oder einem niedrigeren effektiven Jahreszins abschließen wird.

(5) Verlangt der Werbende den Abschluss eines Versicherungsvertrags oder eines Vertrags über andere Zusatzleistungen und können die Kosten für diesen Vertrag nicht im Voraus bestimmt werden, ist auf die Verpflichtung zum Abschluss dieses Vertrags klar und verständlich an gestalterisch hervorgehobener Stelle zusammen mit dem effektiven Jahreszins hinzuweisen.

(6) Die Informationen nach den Absätzen 2, 3 und 5 müssen in Abhängigkeit vom Medium, das für die Werbung gewählt wird, akustisch gut verständlich oder deutlich lesbar sein.

(7) …

§ 6c PAngV

Die §§ 6 und 6a sind auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewährt.

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 506 BGB

(1) …

(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass

1. der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist,

2. der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder

3. der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.

Auf Verträge gemäß Satz 1 Nr. 3 sind § 500 Abs. 2 und § 502 nicht anzuwenden

[…]

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