Ryanair darf den Flughafen Weeze in der Werbung nicht als „Flughafen Düsseldorf (Weeze)“ oder “ Düsseldorf-Weeze“ bezeichnen. Das hat das Landgericht Köln am 16.12.2004 in einem von der Wettbewerbszentrale erstrittenen Urteil entschieden.
Das OLG Köln hatte es Ryannair bereits untersagt den Flughafen als „Niederrhein (Düsseldorf)“ zu bezeichnen.
Das Landgericht führt in seinem jetzigen Urteil aus, dass die Bezeichnungen „Flughafen Düsseldorf (Weeze)“ oder “ Düsseldorf-Weeze“ einen Flughafen erwarten lasse, der in einem Vorort von Düsseldorf liegt oder jedenfalls in einem Ort bei Düsseldorf. Der Verbraucher erwarte angesichts dieser Bezeichnung nicht, dass der Flughafen tatsächlich mit einer Fahrtzeit von ca. 1 Stunde von Düsseldorf erreichbar in nördlicher Richtung kurz vor der niederländischen Grenze liege, wobei der Flughafen zu Städten wie Krefeld, Duisburg oder Kleve erheblich näher liegt als zu Düsseldorf.
Soweit andere europäische und außereuropäische Flughäfen in vergleichbarer Entfernung von den Städten lägen, nach deren Namen sie bezeichnet seien, könnten die Verhältnisse von Metropolen wie z. B. London oder New York nicht auf die Situation am Niederrhein übertragen werden. Es handele sich hierbei um Weltstädte, die die sie umgebende Region völlig beherrschen, während dies im Fall Düsseldorf nicht der Fall ist; denn Städte wie Kleve, Krefeld oder Duisburg oder das gesamte Ruhrgebiet stehen selbstständig neben Düsseldorf, so dass sich Weeze aufgrund der größeren Nähe zu diesen Gemeinden oder Gebieten eben nicht regional oder kulturell eindeutig Düsseldorf zuordnen lässt.
Quelle: Urteil des Landgerichts Köln vom 16.12.2004, Aktz: 84 O 136/04
Weiterführende Links zu diesem Thema
Weeze ist nicht Düsseldorf – Ryanair muss Flughafen korrekt bezeichnen – 22.07.2003
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale beanstandet unerlaubte Bewertungsaufforderungen
-
OLG Nürnberg: Referenzpreis muss unschwer zu ermitteln sein
-
Wettbewerbszentrale moniert Blickfangwerbung auf Tierfutterverpackungen als irreführend
-
Rückblick: Herbstseminar 2024 der Wettbewerbszentrale mit gelungenem Auftakt
-
EuGH: Ein gestiegener Preis kann kein „Highlight“ sein