Die Rechtsprechung hält an den strengen Grundsätzen für die Rechtfertigung von Werbeanrufen fest.
Die Tochtergesellschaft einer bedeutenden privaten Krankenversicherungsgesellschaft bot sowohl gegenüber Endverbrauchern als auch gegenüber Unternehmern Beratungsleistungen im Bereich der privaten Krankenversicherung und Altersvorsorge per Telefon an.
In den Telefonanrufen wurde ein kostenloser Versicherungsvergleich angeboten. Unternehmer wie Verbraucher wurden auf die möglichen Kosteneinsparungen in den Telefongesprächen hingewiesen.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Telefonanrufe als unzulässige belästigende Werbung. Das Landgericht München ist dieser Auffassung mit Urteil vom 30.12.2010 (AZ 1 HK O 7394/10), F 5 0973/09 gefolgt. Die Richter stellten klar, dass ein Einverständnis mit derartigen Telefonanrufen weder konkret vorlag noch ein mutmaßliches Einverständnis insbesondere der angerufenen Unternehmer unterstellt werden könne. Es bedürfe für eine solche Annahme konkreter Umstände, die ein sachliches Interesse des Angerufenen vermuten lassen könnten. Weder die Tatsache, dass ein Unternehmer sich in Branchenverzeichnissen und Telefonbüchern mit seiner Telefonnummer eingetragen habe noch die Chance auf mögliche Kosteneinsparungen im Bereich der Lohnnebenkosten könnten eine Telefonwerbung tatsächlich rechtfertigen. Das allgemeine Interesse von Gewerbetreibenden, Lohnnebenkosten zu senken, reiche nicht aus, um das nach dem Gesetz erforderliche mutmaßliche Interesse des Unternehmers zu begründen.
Die Richter weisen auch darauf hin, dass die hier erfolgte Kontaktaufnahme genauso gut schriftlich hätte erfolgen können. Die Entscheidung des Landgerichts München ist noch nicht rechtskräftig.
pg
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