EBay-Händler dürfen nach den Grundsätzen von eBay nicht gleichzeitig mehr als drei Angebote mit identischen Artikeln anbieten. Ein Verkäufer von Autozubehör hatte jedoch sechs identische Radioblenden und Adapterkabel im „Sofort-Kaufen-Format“ auf der Internetplattform eBay angeboten und damit unstreitig gegen die eBay Grundsätze zum Einstellen identischer Artikel verstoßen. In diesem Verhalten sah ein anderer eBay-Verkäufer einen Wettbewerbsverstoß.
Diesen hat das Oberlandesgericht Hamm verneint. Der 4. Zivilsenat hat in dem vertragswidrigen Verhalten des Mitbewerbers gegenüber eBay keinen Wettbewerbsverstoß gesehen.
Ein Verstoß gegen ein vertragliches Werbeverbot betreffe den Kreis der Vertragspartner und könne dort sanktioniert werden, mangelnde Vertragstreue führe aber nicht automatisch zu einem Wettbewerbsverstoß.
Es liege keine gezielte Behinderung der Mitbewerber vor. Der Anbieter dränge sich – bildlich gesprochen – nicht gezielt zwischen den Mitbewerber und deren Kunden. Durch den Vertragsverstoß werde die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit nicht überschritten.
Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.12.2010 – I-4 U 142/10
Weiterführende Hinweise
Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm v. 18.01.2011 >>
eBay-Grundsatz zum Einstellen von mehreren identischen Artikeln >>
cb
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