Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat im Juni 2025 einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge vorgelegt. Zum Entwurf nahm die Wettbewerbszentrale nun im Hinblick auf geplante UWG-Änderungen Stellung. Die Wettbewerbszentrale begrüßte zwar das Ziel, die Transparenz bei Kreditverträgen zu erhöhen, wies aber darauf hin, dass der Entwurf neue, teils verzichtbare Verbotstatbestände für die Werbung mit Kreditprodukten vorsieht.
Die Wettbewerbszentrale merkte an, dass der Entwurf über die zwingenden Vorgaben der EU-Richtlinie hinausgeht. So beinhaltet der Entwurf neben zahlreichen zivilrechtlichen Anpassungen auch mehrere lauterkeitsrechtliche Elemente. Darunter sind neue Verbote, die im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG Platz finden sollen (der sog. Blacklist). Es soll untersagt werden, Rabatte von Krediten abhängig zu machen oder Schonfristen zur Rückzahlung von mehr als drei Monaten zu bewerben.
Genügen bestehende Regelungen?
Aus Sicht der Wettbewerbszentrale sind diese Regelungen redundant und damit verzichtbar. Einerseits verbieten die bestehenden Bestimmungen des UWG aggressive Geschäftspraktiken bereits. Andererseits erfasst der Teil der Verbraucherkreditrichtlinie, der zwingend umzusetzen ist, die entsprechenden Fallkonstellationen ebenfalls.
Der Entwurf sieht darüber hinaus einen Warnhinweis für Kreditprodukte vor. Demnach muss bereits in der Werbung für Kreditprodukte der Warnhinweis „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“ oder eine gleichwertige Formulierung verwendet werden. Die Wettbewerbszentrale betonte, dass bei der vorgeschriebenen Warnhinweisformulierung auf eine verständliche, untechnische Sprache Wert zu legen ist. Sie regte daher an, den eher technischen Begriff „Kreditaufnahme“ durch einen anderen Begriff zu ersetzen.
Weiterführende Informationen
Aktueller Referentenentwurf des BMJV >>
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Finanzmarkt >>
fs