Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 28.10.2014, Az. 10 ZR 79/3) darf die Deutsche Lufthansa AG in den Teilnahmebedingungen Ihres Vielflieger-Programms „Miles & More“ den Verkauf bzw. die Weitergabe von Prämientickets an Dritte untersagen. Während die Vorinstanzen in dieser Regelung aus den Teilnahmebedingungen eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners gesehen hatten, vertritt der Bundesgerichtshof die gegenteilige Auffassung. Danach darf die Luftfahrtgesellschaft Art und Umfang der Leistungen aus dem Kundenbindungsprogramm in eigener Verantwortung bestimmen. Demzufolge durfte die Fluggesellschaft auch festlegen, dass Flugprämien, die der Teilnehmer nicht selbst nutzen will, nur an solche Personen überlassen werden dürfen, mit denen eine persönliche Verbindung besteht.
Quelle und weiterführende Hinweise
Pressemitteilung des BGH Nr. 154/2014 >>
hfs
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Rückblick: Jahrestagung 2025 der Wettbewerbszentrale mit Blick in die Zukunft
-
TikTok-Shop: Uneingeschränkt geltende Informationspflichten
-
DSA-Verfahren: Mündliche Verhandlung vor dem OLG Frankfurt
-
Das „am schnellsten zu reinigende Milchsystem aller Zeiten“ – oder doch nicht?
-
OLG Stuttgart: Herstellernahes Unternehmen entwertet Preisempfehlung bei regelmäßiger Unterschreitung