Die Bundesregierung hat den Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EmpCo-RL vorgelegt. Bis September 2026 müssen die neuen europäischen Vorgaben zur Umweltwerbung umgesetzt sein, geplant ist diese Umsetzung für Deutschland im UWG. Mit dem jetzigen Entwurf sind die zu erwartenden Änderungen klar umrissen.
Vier wichtige Aspekte
Der Entwurf enthält weiterhin vier Kernaspekte:
- Werbung mit künftigen Umweltleistungen wie „bis 2030 klimaneutral“ sollen künftig nur noch zulässig sein, wenn sie von realistischen Umsetzungsplänen begleitet sind und diese Pläne öffentlich verfügbar sind, aber auch von unabhängigen Dritten kontrolliert werden.
- Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ sollen nur möglich sein, wenn sie auf bestimmten konkreten Kriterien wie zum Beispiel einer hervorragenden Energieeffizienzklasse beruhen.
- Umweltaussagen wie „klimaneutral“, die darauf beruhen, dass Emissionen kompensiert werden, sollen unzulässig sein.
- Werbung mit Nachhaltigkeitssiegeln soll voraussetzen, dass diese Siegel staatlicher Herkunft sind oder auf einem Zertifizierungssystem beruhen.
Geringfügige Änderungen im Entwurf
Nur geringe Anpassungen finden sich im Regierungsentwurf im Vergleich zum vorherigen Referentenentwurf. Etwa bei den nicht auf Umweltwerbung bezogenen Regelungen für Online-Finanzdienstleistungen wegen bestimmter Dark Patterns wurde gekürzt.
Da die EmpCo-RL zahlreiche genaue Vorgaben macht, ist der Umsetzungsspielraum ohnehin gering. Für Unternehmen lohnt es sich also schon jetzt, sich mit den Inhalten des Entwurfs auseinanderzusetzen. In der finalen Fassung werden die Regelungen ähnlich oder sogar gleich sein.
Weiterführende Informationen
Regierungsentwurf im Volltext >>
kok
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