Die Werbung mit Warentests ist weit verbreitet, denn ein gutes Testurteil wird von Verbrauchern als Hinweis auf die Qualität der getesteten Produkte verstanden. Wettbewerbsrechtlich unlauter ist eine Testwerbung jedoch, wenn sie das Testergebnis nur unvollständig wiedergibt.
Ein Hersteller von E-Bikes hatte für sein getestetes Produkt damit geworben, dass es „von den Testern in sämtlichen Einzeldisziplinen mit einem ,Gut‘ oder ,Sehr Gut‘ bewertet“ worden sei. Als Gesamtnote hatte das E-Bike zwar die Note „gut“ erhalten. In dem Bereich „Fahren“, der das Fahrverhalten, den Komfort und das Fahren ohne Motorunterstützung umfasste, kam das Gefährt über ein „befriedigend“ allerdings nicht hinaus. Die Bewertung dieser Einzeldisziplin, die mit immerhin 40 % in die Gesamtnote Eingang fand, hatte das Unternehmen in seiner Werbung verschwiegen.
Die Wettbewerbszentrale sah in dieser unvollständigen Testwerbung eine Irreführung über die Ergebnisse bzw. die wesentlichen Bestandteile des Warentests. Das abgemahnte Unternehmen gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, sodass der Streitfall außergerichtlich beigelegt werden konnte.
(D 1 0330/14)
wn
Weitere aktuelle Nachrichten
-
BGH verhandelt über Klage der Wettbewerbszentrale zur Plattformhaftung von Amazon
-
EuGH: Mitbewerber sind klagebefugt nach DS-GVO
-
Wettbewerbszentrale beanstandet unerlaubte Bewertungsaufforderungen
-
OLG Nürnberg: Referenzpreis muss unschwer zu ermitteln sein
-
Wettbewerbszentrale moniert Blickfangwerbung auf Tierfutterverpackungen als irreführend