Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften wurden unter anderem Anpassungen im Heilmittelwerbegesetz (HWG) vorgenommen (BGBl. I 2016, S. 3064):
§ 8 HWG hat bisher nur die Werbung für Teleshopping geregelt. Nunmehr wird auch das Teleshopping selbst verboten. Die Anpassung erfolgt in Umsetzung von Art. 1 Abs. 1 Buchstabe 1 der Richtlinie 2010/13/EU (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste). Neu ist, dass das Teleshopping nun auch die Erbringung von ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Behandlungen und Verfahren umfasst. Eine entsprechende Definition des Teleshopping wird in § 1 HWG in einem neuen Absatz 3a eingefügt.
Ausweislich der Gesetzesbegründung sind die Regelungen zur Verhinderung von Gesundheitsgefährdungen notwendig. Eine Anpreisung von Arzneimitteln oder ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Dienstleistungen im Wege des Teleshoppings sei unter dem Gesichtspunkt des Verbraucher- und Tierschutzes mit besonderen Gefahren verbunden (Bundestags-Drucksache 18/8034 Seite 55).
ck
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Frankfurt am Main: „Arzt für ästhetische Medizin“ ist irreführend
-
Was ist nachhaltiger Anbau? Wettbewerbszentrale beanstandet Fertiggericht
-
Wettbewerbszentrale erhebt Klage gegen dm wegen des Verkaufs von Arzneimitteln
-
Medizinisches Cannabis: Grundsatzverfahren der Wettbewerbszentrale vor dem BGH
-
Marktplatzriese Amazon: BKartA verbietet Preiskontrolle der Händler
