Home Finanzen, Banken & Versicherungen Finanzmarkt Tagesgeld-Vergleichsrechner als irreführend moniert – LG Düsseldorf bestätigt Forderung der Wettbewerbszentrale nach mehr Transparenz –

Tagesgeld-Vergleichsrechner als irreführend moniert – LG Düsseldorf bestätigt Forderung der Wettbewerbszentrale nach mehr Transparenz –

Das Landgericht Düsseldorf hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale der Herausgeberin einer Wirtschaftszeitschrift untersagt, im Rahmen ihres Internetauftritts eine Auflistung der Anbieter von Tagesgeldkonten bereitzustellen,

Vergleichsrechner für Tagesgeldkonten muss Hinweis auf begrenzte Auswahl angezeigter Konten sowie Informationen zum Zustandekommen des Rankings enthalten

Das Landgericht Düsseldorf hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale der Herausgeberin einer Wirtschaftszeitschrift untersagt, im Rahmen ihres Internetauftritts eine Auflistung der Anbieter von Tagesgeldkonten bereitzustellen, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine begrenzte Auswahl mit werblichen Inhalten handelt und ohne über die Hauptparameter zum Zustandekommen des Rankings zu informieren (LG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2023, Az. 34 O 125/22, nicht rechtskräftig).

Sachverhalt

Die Beklagte stellte auf ihrem Internetauftritt im Rahmen eines „Tagesgeld-Vergleichs“ eine Auflistung verschiedener Anbieter von Tagesgeldkonten bereit. Oberhalb einer Eingabemaske, in die die Nutzer die Anlagesumme und den Berechnungszeitraum eintragen konnten, befand sich der Hinweis:

„Der Tagesgeld-Vergleich […] zeigt Ihnen die Zinssätze und Konditionen verschiedener Tagesgeld-Konten im Überblick und ermöglicht einen zuverlässigen Vergleich der besten Anbieter“.

Im Rahmen der nachfolgenden Auflistung bestand jeweils die Möglichkeit, durch Anklicken des Links „Konto eröffnen“ direkt zu der Internetseite des jeweiligen Anbieters zu gelangen und einen entsprechenden Vertrag abzuschließen.

Am Ende der Auflistung befand sich eine Schaltfläche mit der Bezeichnung „Alle Anbieter anzeigen“, deren Anklicken zu einer Erweiterung der Anbieterliste führte, in der einige dieser Anbieter ausgegraut und mit dem Hinweis „zur Zeit keine Kooperation“ dargestellt wurden. Die Erweiterung der Liste führte darüber hinaus auch dazu, dass sich die Reihenfolge der Anbieter änderte.

Vergleichsrechner enthielt keinen Hinweis auf eingeschränkten Marktüberblick

Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Auflistung der Kontoanbieter als irreführend: Nach ihrer Ansicht hätte die Anbieterin des Vergleichsrechners darauf hinweisen müssen, dass der „Rechner“ in seiner Grundansicht nur solche Anbieter anzeigte, mit denen das Unternehmen die Zahlung einer Provision für den erfolgreichen Vertragsabschluss vereinbart hatte. Einen zuverlässigen Vergleich der am Markt angebotenen Tagesgeldkonten habe der „Tagesgeld-Vergleich“ damit nicht geboten. Die Zentrale verlangte Unterlassung. Nachdem eine außergerichtliche Einigung nicht zustande kam, machte die Wettbewerbszentrale ihre Ansprüche gerichtlich geltend. Das Landgericht Düsseldorf hat der Klage der Wettbewerbszentrale vollumfänglich stattgegeben.

Es hielt das Fehlen der Informationen über den Einfluss einer Kooperation zwischen der Beklagten und den Anbietern der Tagesgeldkonten für intransparent. Auf der Internetseite des beklagten Unternehmens sei nicht hinreichend deutlich geworden, dass die den Nutzern – nach dem Ausfüllen der Eingabemaske – zunächst angezeigten Anbieter der Tagesgeldkonten ausschließlich Kooperationspartner der Beklagten seien. Insbesondere durch den Hinweis oberhalb des „Tagesgeld-Vergleichs“ erwarteten die Verbraucherinnen und Verbraucher einen „zuverlässigen“ – also unabhängigen und nach objektiven Kriterien erfolgten – Vergleich. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass den Nutzern eine Eingabemaske zum Ausfüllen zur Verfügung gestellt werde. Erst dann, wenn sich die Nutzer nach Anklicken der entsprechenden Schaltfläche „alle Anbieter“ anzeigen ließen, werde ersichtlich, dass die Rangfolge des Vergleichs von der Kooperation der Kontoanbieter mit der Beklagten abhängig sei. Der Umstand, dass die Beklagte ein wirtschaftliches Interesse am Abschluss von Verträgen durch die Anbieter der Tagesgeldkonten mit den Verbraucherinnen und Verbraucher habe und sich gerade dies auf die Rangfolge der angezeigten Anbieter auswirke, sei offensichtlich von entscheidender Bedeutung für die Verbraucherinnen und Verbraucher.

Neue Vorschrift fordert Informationen über das Zustandekommen des Rankings

Darüber hinaus fehlten nach Auffassung der Zentrale die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen darüber, nach welchen Kriterien das Ranking zustande gekommen war.

Auf Vergleichsportalen werden Angebote von Drittanbietern anhand von Suchkriterien des Nutzers nach bestimmten Parametern in einer Suchergebnisliste dargestellt. Nach der seit dem 28.05.2022 geltenden Regelung des § 5b Abs. 2 UWG müssen bestimmte Informationen zum Zustandekommen des Rankings der Suchergebnisse zur Verfügung gestellt werden. Hintergrund dieser Vorschrift ist, dass es Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht möglich ist, die Position eines Angebots in einem Ranking zu beurteilen, wenn sie keine Informationen darüber haben, nach welchen Kriterien die Angebote präsentiert werden.

Auch dieser Auffassung folgte das Landgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung. Das Gericht führte darin aus, dass sich auf der Internetseite der Beklagten keine Erklärung der zunächst angezeigten Sortierung der Anbieter von Tagesgeldkonten befand. Verbraucherinnen und Verbraucher hätten lediglich erkennen können, dass sie durch ihre Eingabe in der Maske eine Grundeinstellung vorgenommen hätten. Maßgeblich nach § 5b Abs. 2 UWG seinen aber die vom Betreiber des Rankings voreingestellten Hautparameter sowie deren relative Gewichtung.

Wettbewerbszentrale hatte zuvor Irreführung und Intransparenz bei Vergleichsplattformen moniert

Vorausgegangen war der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf eine durch die Wettbewerbszentrale durchgeführte Beobachtung von Vergleichsplattformen unterschiedlichster Branchen im Frühjahr 2022, bei denen über 70% der in die Prüfung einbezogenen Portale aus Sicht der Zentrale in wettbewerbswidriger Weise warben. Auch im Zuge dieser Beobachtung hatte die Wettbewerbszentrale festgestellt, dass einige Anbieter entgegen der Rechtsprechung nicht transparent genug darüber informierten, welche Marktabdeckung sie zeigten. Vermeintlich objektive Vergleiche entpuppten sich bei näherer Betrachtung gerade im Finanzbereich als Linksammlung allein zu solchen Anbietern, die dem Portal Provisionen zahlten.

Weiterführende Informationen

Pressemitteilung v. 29.11.2022 // Vergleichsportale unter der Lupe: Wettbewerbszentrale moniert Irreführung und Intransparenz >>

News v. 29.11.2022 // Wettbewerbszentrale beanstandet mangelnde Information über Marktabdeckung bei Finanzportalen – Vergleichsrechner für Konten und Kredite bieten häufig nur eingeschränkten Marktüberblick >>

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Finanzmarkt >>

F 07 0005/22
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