Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Köln der irischen Fluggesellschaft Ryanair im Wege der einstweiligen Verfügung einen Vergleich der eigenen „Durchschnittspreise“ mit denjenigen von Mitbewerbern untersagt (Beschluss vom 27.01.2005, Az: 24 O 4/05).
Ryanair hatte in Anzeigen in Tageszeitungen die für das eigene Unternehmen ermittelten Durchschnittspreise den für die namentlich benannten Konkurrenten Germanwings sowie Air Berlin ebenfalls ermittelten Durchschnittspreisen gegenübergestellt. Die Wettbewerbszentrale hatte dies als unzulässigen Werbevergleich beanstandet, da die miteinander verglichenen Flugangebote tatsächlich nicht vergleichbar sind.
„Ryanair hat hier Äpfel mit Birnen verglichen“, so Hans-Frieder Schönheit, stellvertretender Hauptgeschäftsführer und Tourismusexperte der Wettbewerbszentrale. „Die genannten Mitbewerber operieren größtenteils von internationalen Großflughäfen nahe der Metropolen, Ryanair hingegen zumeist von entfernt liegenden Regionalflughäfen. Letzteres spart zwar Flughafengebühren, bedeutet jedoch für den Reisekunden auch einen höheren Zeit- und Kostenaufwand für die Anreise zum Flughafen“, so Schönheit weiter.
Dieser Ansicht folgte auch das Landgericht Köln in seiner Entscheidung. Unter ähnlichen Gesichtspunkten hatte auch schon das Oberlandesgericht Hamburg einen Werbevergleich von Ryanair aus der Vergangenheit als wettbewerbswidrig untersagt (OLG Hamburg, Urteil vom 30.09.2004,
Az: 5 U 176/03).
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Herrn Rechtsanwalt Hans-Frieder Schönheit
E-Mail: schoenheit @wettbewerbszentrale.de
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