Das Landgericht Hagen (Urteil vom 04.07.2019, Az. 21 O 10/19 – nicht rechtskräftig) hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale festgestellt, dass allein das Rebranding eines Unternehmens ohne tatsächliche Schließung des Geschäfts die Werbung mit einer „Neu Eröffnung mit Wahnsinns-Eröffnungs-Angeboten“ nicht rechtfertigt.
Der Elektronikhändler hatte sich Ende 2018 einer Einkaufsgenossenschaft angeschlossen und seinen Markenauftritt auch in seinen Geschäften geändert. Eine Schließung der Geschäfte war nicht erforderlich und hatte auch nicht stattgefunden. Es wurde lediglich eine Neugestaltung der Außenfassaden vorgenommen, die Beschriftungen in den Geschäften geändert, die Firmenkleidung der Mitarbeiter ausgetauscht und Briefbögen, Visitenkarten, Namensschilder und Werbematerialien wie Planen, Folien und Deckenanhänger ausgetauscht.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung mit einer Neueröffnung ohne Schließung der Geschäftsräume als irreführend. Dieser Auffassung schloss sich das LG Hagen an und begründete dies u.a. damit, dass der Verbraucher auf Grund der Werbung eine Wiedereröffnung eines zuvor geschlossenen Geschäftes erwarte, die gar nicht stattgefunden habe. Die Täuschung der Verbraucher sei im konkreten Fall auch relevant, weil die Werbung mit dem Begriff „Eröffnung“ einen nicht unerheblichen Anreiz für die Kunden darstelle.
(F 50628/18)
pbg
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