Home News OLG Hamm zu Hörgeräten „vom HNO-Arzt empfohlen“

OLG Hamm zu Hörgeräten „vom HNO-Arzt empfohlen“

Mit Urteil vom 13. Juni 2019 (Az. I-4 U 5/19, nicht rechtskräftig) hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm einem großen Akustiker untersagt, für Hörgeräte aus dem eigenen Sortiment mit der Angabe „vom HNO-Arzt empfohlen“ zu werben. Der Senat sah in der entsprechenden Werbung einen Verstoß gegen die Vorgabe des § 11 Abs. 1 Nr. 11 Heilmittelwerbegesetz (HWG) und gab mit Blick darauf einem Unterlassungsantrag der Wettbewerbszentrale statt.

Mit Urteil vom 13. Juni 2019 (Az. I-4 U 5/19, nicht rechtskräftig) hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm einem großen Akustiker untersagt, für Hörgeräte aus dem eigenen Sortiment mit der Angabe „vom HNO-Arzt empfohlen“ zu werben. Der Senat sah in der entsprechenden Werbung einen Verstoß gegen die Vorgabe des § 11 Abs. 1 Nr. 11 Heilmittelwerbegesetz (HWG) und gab mit Blick darauf einem Unterlassungsantrag der Wettbewerbszentrale statt.

Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung eines großen Akustikers im Internet als irreführend beanstandet, in welcher dieser für Hörgeräte aus dem eigenen Sortiment mit der Angabe „vom HNO-Arzt empfohlen“ geworben hatte. Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale lag in der Werbung ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG. Danach ist es verboten, für Medizinprodukte – und damit eben auch für Hörgeräte – außerhalb der Fachkreise mit Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen zu werben, wenn diese in irreführender Weise erfolgen. Insoweit sah die Wettbewerbszentrale die Aussage „vom HNO-Arzt empfohlen“ als irreführend an, weil es Ärzten nach der Berufsordnung untersagt ist, Patientinnen oder Patienten ohne hinreichenden Grund bestimmte Heil- und Hilfsmittelerbringer zu empfehlen. Der Auffassung der Wettbewerbszentrale nach kam in der Werbung eine pauschale Empfehlung von Hörgeräten eines bestimmten Akustikers zum Ausdruck. Eine solche dürfte ein Hals-, Nasen-, Ohrenarzt (HNO-Arzt) aber nach der Berufsordnung nicht aussprechen. Daher ging die Wettbewerbszentrale zum Zeitpunkt der ersten Beanstandung auch davon aus, dass tatsächlich keine Empfehlung eines konkreten HNO-Arztes vorlag.

Die Beanstandung der Wettbewerbszentrale konnte nicht im Wege einer außergerichtlichen Einigung erledigt werden, da das werbende Unternehmen die Werbung nicht als Empfehlung der Hörgeräte aus dem eigenen Hause verstanden wissen wollte, sondern als Empfehlung des Produkts „Hörgerät“ an und für sich. Deshalb erhob die Wettbewerbszentrale Klage beim zuständigen Landgericht (LG). Dieses wies den Unterlassungsantrag in erster Instanz jedoch u.a. mit der Begründung zurück, dass die angegriffene Aussage für den Verbraucher erkennbar floskelhaft sei und nicht dahingehend verstanden werde, dass tatsächlich Ärzte eine Empfehlung der Hörgeräte des werbenden Akustikers ausgesprochen hätten (LG Dortmund, Urteil vom 03.12.2018, Az. 19 O 25/18). Dies sah das OLG Hamm allerdings im Rahmen der Berufung der Wettbewerbszentrale anders. Es änderte das erstinstanzliche Urteil ab und verurteilte den Akustiker zur Unterlassung der konkreten Werbung mit der Aussage „vom HNO-Arzt empfohlen“. Auch den Vortrag der Beklagten, dass ein von ihr benannter HNO-Arzt bestätigt habe, dass er auf Nachfrage die Hörgeräte der Beklagten empfehlen könne, sah der Senat nicht als ausreichend an, um die Irreführung im Ergebnis zu verneinen.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Es bleibt aber abzuwarten, ob das beklagte Unternehmen Nichtzulassungsbeschwerde einlegt oder das Urteil rechtskräftig werden lässt.
(HH 1 0182/18)

Weiterführende Informationen

> Jahresbericht 2018 der Wettbewerbszentrale für den Bereich Gesundheitshandwerk >>

si/lk

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