Mit Urteil vom 7.7.2004, Az: 2-2 O 92/04 (nicht rechtskräftig), hat das Landgericht Frankfurt am Main in einem von der Wettbewerbszentrale betriebenen Klageverfahren der Hertz Autovermietung GmbH die Verwendung von Stornopauschalen in Geschäftsbedingungen in Zusammenhang mit der Vermietung von Kraftfahrzeugen untersagt, bei denen der Verbraucher nicht auf die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens hingewiesen wurde.
Dass eine solche Klausel unzulässig ist, war zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte hatte jedoch die Verantwortlichkeit mit der Begründung verneint, dass diese Stornopauschalen nur im Falle einer Anmietung im Ausland in den Mietvertrag einbezogen würden. Diesen Einwand ließ das Landgericht nicht gelten und begründete dies damit, dass die Geschäftsbedingungen auf der Internet-Seite zu sehen seien, für deren Inhalt die Beklagte ausweislich des dortigen Impressums die Verantwortung übernommen hatte.
„Die Wettbewerbszentrale begrüßt diese Entscheidung. Damit wird klargestellt, dass der Anbieter für die auf seiner Internet-Seite veröffentlichten Inhalte auch rechtlich haftbar ist und nicht auf ausländische Schwestergesellschaften verweisen kann“, so Hans-Frieder Schönheit, stellvertretender Hauptgeschäftsführer und Tourismus-Experte der Wettbewerbszentrale, in einer ersten Bewertung der Entscheidung.
Weitere Informationen erhalten Sie bei:
Herrn Rechtsanwalt Hans-Frieder Schönheit
E-Mail: schoenheit @wettbewerbszentrale.de
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