In einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren wird am 12.09.2016 die Kammer für Handelssachen 101 des LG Berlin über die Klage gegen die Betreiberin des Online-Portals wimdu.de verhandeln.
Die Wettbewerbszentrale wendet sich mit ihrer Klage gegen die Praxis der Portalbetreiberin, für die dargestellten Unterkünfte unter Angabe eines Preises zu werben, der nicht sämtliche obligatorischen Preisbestandteile, insbesondere für eine obligatorische „Service-Gebühr und Steuern“, enthält. Die Portalbetreiberin gibt bei der Darstellung zur Verfügung stehender Unterkünfte für den gewünschten Übernachtungszeitraum einen Preis von „X Euro pro Nacht“ an. Im weiteren Buchungsvorgang wird dann jedoch auf den aufaddierten Übernachtungspreis noch ein zusätzlicher Betrag für eine Kostenposition „Service-Gebühr und Steuern“ aufgeschlagen.
Aus dieser Art der Preisdarstellung resultiert nach Auffassung der Wettbewerbszentrale eine Irreführung des Verbrauchers, der annimmt, die Unterkunft zu dem dargestellten Preis auch tatsächlich anmieten zu können. Außerdem verstößt nach Auffassung der Wettbewerbszentrale diese Art der Preisdarstellung gegen preisangabenrechtliche Vorgaben.
F 2 0171/16
hfs
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