Home News Praktiker-Slogan „20 % auf Alles* – *ausgenommen Tiernahrung“ irreführend – Bundesgerichtshof lässt Revision der Baumarktkette nicht zu

Praktiker-Slogan „20 % auf Alles* – *ausgenommen Tiernahrung“ irreführend – Bundesgerichtshof lässt Revision der Baumarktkette nicht zu

Das Saarländische Oberlandesgericht hatte auf Antrag der Wettbewerbszentrale mit Urteil vom 18.10.2006 (Az. 1 U 670/05 – 229-) entschieden, dass der Werbeslogan des Baumarktes Praktiker „20 % auf Alles* – *ausgenommen Tiernahrung“ irreführend ist, wenn auch für Tchibo-Artikel, die über die Baumarktkasse zu bezahlen sind, der Rabatt nicht gewährt wird. „Die Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts ist aber erst jetzt rechtskräftig geworden“,

Das Saarländische Oberlandesgericht hatte auf Antrag der Wettbewerbszentrale mit Urteil vom 18.10.2006 (Az. 1 U 670/05 – 229-) entschieden, dass der Werbeslogan des Baumarktes Praktiker „20 % auf Alles* – *ausgenommen Tiernahrung“ irreführend ist, wenn auch für Tchibo-Artikel, die über die Baumarktkasse zu bezahlen sind, der Rabatt nicht gewährt wird. „Die Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts ist aber erst jetzt nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs rechtskräftig geworden“, erläutert Assessor Peter Brammen, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, Büro Hamburg.

Bei der Wettbewerbszentrale waren seit 2004 Beschwerden über den besagten Praktiker-Slogan eingegangen, weil die innerhalb der Praktiker-Verkaufsfläche angebotenen und an der Baumarktkasse zu bezahlenden Tchibo-Artikel während der Werbeaktion nicht rabattiert wurden. Die Kooperation zwischen Praktiker und Tchibo gestaltete sich derart, dass Praktiker in seinen Baumärkten in sog. Shop-in-the-Shops mit besonderer Ausgestaltung Tchibo-Produkte aufgrund eines Agenturvertrages mit Tchibo vertrieb. „Nach unserer Auffassung wird mit dem Slogan ‚20 % auf Alles* – *ausgenommen Tiernahrung’ der Eindruck erweckt, als werde nur Tiernahrung von der Rabattaktion ausgenommen. Tatsächlich gibt es aber weitere Ausnahmen von der Rabattaktion – die Tchibo-Artikel“, begründet Brammen die Beanstandung der Werbung als irreführend.

Nachdem die Streitigkeit außergerichtlich nicht beigelegt werden konnte, hatte die Wettbewerbszentrale Klage zum Landgericht Saarbrücken (Az. 7II O 53/05) erhoben, welches der Wettbewerbszentrale Recht gab. Auch das Saarländische Oberlandesgericht bestätigte eine Irreführung durch den Werbeslogan. Da das Oberlandesgericht die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) nicht zugelassen hatte, legte Praktiker Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH ein. Diese hat der I. Zivilsenat mit Beschluss vom 05.06.2008 (Az. I ZR 196/06) zurückgewiesen. Mit seiner Entscheidung hat der BGH ausschließlich über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entschieden. Damit ist das ursprüngliche Verbot des Saarländischen Oberlandesgerichts nun rechtskräftig geworden.

Konsequenz der rechtskräftigen Entscheidung: Praktiker muss jetzt handeln, um sich nicht der Gefahr eines Bestrafungsverfahrens auszusetzen, bei dem ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro droht. Hierzu hat Praktiker zwei Möglichkeiten: Entweder ändert die Baumarktkette den Werbeslogan oder ihr Vertriebskonzept in Bezug auf Tchibo-Artikel.

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Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Als branchenübergreifende und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft unterstützt sie den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb, bietet umfassende Informationsdienstleistungen rund um das Wettbewerbsrecht, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und setzt als Hüter des Wettbewerbs die Spielregeln im Markt – notfalls per Gericht – durch. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 600 Kammern und Verbänden der Wirtschaft.

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