Das Landgericht Köln hat Medienberichten zur Folge am Dienstag dem Kaffeeröster und Versandhändler Tchibo untersagt, ein nachgeahmtes Waffeleisen zu vertreiben (Az. 33 O 196/07). Weiterhin müsse Tchibo Schadensersatz leisten. Das mittelständische Unternehmen Cloer mit Sitz in Arnsberg war Mitte 2007 gegen Tchibo vorgegangen, weil der Konzern im Jahr 2006 Waffeleisen verkauft hatte, die denen des Mittelständlers Cloer zum Verwechseln ähnlich sahen.
Die Zivilkammer des Gerichts hat nun in ihrer Entscheidung festgestellt, dass das von Tchibo vertriebene Produkt eine unzulässige Nachahmung des Cloer-Waffeleisens darstellt. Sogar ein Konstruktionsfehler des Waffeleisens sei bei dem Nachahmungsprodukt übernommen worden, wie ein Gutachter festgestellt habe.
Einem zweiten Verbotsantrag wurde hingegen nicht stattgegeben, da die Richter zwar eine Ähnlichkeit mit dem Cloer-Produkt festgestellt hatten, diese sich jedoch aus Sicht der Verbraucher nicht als „Herkunftstäuschung“ darstelle.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Auch die Wettbewerbszentrale ist im Kampf gegen Plagiate aktiv: Auf Antrag der Wettbewerbszentrale sind bereits einige Werbemaßnahmen für Bauhaus-Plagiate gerichtlich untersagt worden (siehe hierzu Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 11.02.2008 „Erfolgreich im Kampf gegen Plagiate: Wettbewerbszentrale obsiegt in grenzüberschreitendem Streit um Werbung für Bauhaus-Nachahmungen“).
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