Nach einer Entscheidung des OLG Stuttgart handelt es sich bei Art. 13 DS-GVO (2016/679/EU) um eine Marktverhaltensregelung, weswegen ein Anspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG i. V. m. § 3a UWG vorliegen kann. (Urteil v. 27.02.2020, Az. 2 U 257/19, nicht rechtskräftig).
Der Sachverhalt
Der Beklagte bot am 16.07.2018 als gewerblicher Händler auf der Internethandelsplattform eBay Reifen zum Sofortkauf an. Neben seiner Firma gab er seine Postanschrift, Telefonnummer, Fax-nummer und E-Mail-Adresse an. Eine Erklärung zum Datenschutz hielt er nicht vor. Die aus diesen Gründen ausgesprochene Abmahnung des Klägers, eines Wirtschaftsverbands, blieb erfolglos. Die Eingangsinstanz wies die Klage ab, da § 13 TMG aufgrund der DS-GVO keinen Anwendungsbereich mehr habe und Art. 13 DS-GVO ebenfalls Regelungen zu Informationspflichten bei der Erhebung von personenbezogenen Daten enthalte, weswegen die die nationale Regelung vollständig verdrängt werde. (LG Stuttgart, Urteil v. 20.05.2019, Az. 35 O 68/18). Daher sei der Kläger nicht berechtigt Unterlassungsansprüche wegen Verstößen gegen die DS-GVO nach §§ 8 Abs. 1 i. V. m. 3, 3a UWG geltend zu machen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers war erfolgreich.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
Das OLG Stuttgart folgte der Argumentation der Vorinstanz, dass § 13 TMG durch die DS-GVO vollständig verdrängt werde. Dem Kläger stehe allerdings ein Anspruch aus §§ 8 Abs. 1 i. V. m. 3, 3a UWG zu, soweit es sich bei den Vorschriften der DS-GVO um eine Marktverhaltensregelung handle. Der Auffassung des Landgerichts, dass sich aus einem Gegenschluss zu Art. 80 Abs. 2 DS-GVO ergebe, dass Mitbewerber und Wettbewerbsverbände nicht klagebefugt seien, könne nicht gefolgt werden, da sich aus den Erwägungsgründen und Stellungnahmen zu der Verordnung kein abschließender Charakter der Vorschrift entnehmen lasse.
Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich vorliegend aus § 8 Abs. 1 UWG i. V. m. §§ 3, 3a UWG und Art. 13 DS-GVO. Nach § 3a UWG liege eine unzulässige geschäftliche Handlung gemäß § 3 UWG vor, wenn einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt werde, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und wenn der Verstoß geeignet sei, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Durch das Vorenthalten von Informationen verstoße der Beklagte durch Art 13 DS-GVO, wobei es sich um eine Marktverhaltensregelung i. S. d. § 3a UWG handle. Hierzu führt das Oberlandesgericht folgendes aus: „Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird. Nicht erforderlich ist dabei eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt. Die Vorschrift muss aber zumindest auch den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken.“
Aufgrund der bisher uneinheitlichen Rechtsprechung in diesem Bereich hat das OLG Stuttgart die Revision zugelassen.
Weiterführende Informationen
Urteil des Oberlandesgerichts im Volltext>>
Entscheidung der Vorinstanz im Angebot der Wettbewerbszentrale (Login erforderlich)
LG Stuttgart, Urteil v. 20.05.2019, Az. 35 O 68/18 KfH >>
fw
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