Laut einer Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 15.10.2018 hat dieses über die Frage entschieden, ob ein monatlicher Abschlagsbetrag irreführend sein kann (Urteil v. 29.06.2018, Az. 6 U 184/17).
Zum Sachverhalt
In dem Verfahren ging ein Stromanbieter gegen einen konkurrierenden Stromanbieter vor. Dieser habe potentielle Kunden anrufen lassen, um sie abzuwerben. Dabei sei den Kunden ein günstiger erscheinender monatlicher Abschlag genannt worden, als dann später in der Auftragsbestätigung aufgeführt war.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
Das OLG Oldenburg verurteilte den beklagten Stromanbieter zur Unterlassung solcher Anrufe und folgte damit dem Urteil der Vorinstanz.
Es gälten die Grundsätze der Preiswahrheit und Preisklarheit. Der Verbraucher erwarte, dass der Abschlag tatsächlich dem anhand seines bisherigen Verbrauchs geschätzten monatlichen Verbrauch entspreche. Die Nennung eines unrealistisch niedrigen Abschlags im Telefonat stelle eine irreführende und damit unlautere Handlung dar.
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 15.10.2018 >>
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lk/si
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