Das OLG München hat entschieden, dass „AdBlock“-Software, mit der Werbung auf Webseiten ausgeblendet werden kann, zulässig ist (Urteil v. 17.08.2017, Az. 29 U 1917/16 n. rkr.). Ein anderes Oberlandesgericht hatte in der Vergangenheit abweichend geurteilt, weswegen das OLG München die Revision zugelassen hat. Ob die Streitparteien diese beschreiten werden, bleibt abzuwarten.
Das beklagte Unternehmen „Eyeo“ ist Anbieterin der Software „AdBlock Plus“. Diese kann als Plugin in einem Webbrowser installiert werden und unterdrückt danach Werbung auf Internetseiten, die der Nutzer aufruft. Hierbei nutzt die Software Filterlisten, um Werbung auszublenden (sog. „Blacklist“) oder zuzulassen (sog. „Whitelist“). Unternehmen haben die Möglichkeit, ihre Webseiten gegen Bezahlung auf diese „Whitelist“ setzen zu lassen, damit Werbung durch die Software auf deren Seiten nicht ausgeblendet wird.
Gegen diese Software wandten sich die „Süddeutsche Zeitung“, sowie in Parallelverfahren andere Medienunternehmen. Das Programm führe zu massiven Umsatzeinbußen und stelle eine unlautere gezielte Behinderung dar. Auch werde Druck auf die Medienhäuser ausgeübt, gegen Bezahlung die eigenen Seiten freischalten zu lassen, was ebenfalls unzulässig sei. Die Vorinstanz entschied zugunsten der Beklagten (LG München I, Urteil v. 22.03.2016, Az. 33 O 5017/15), das Oberlandesgericht folgte dieser Entscheidung.
Es liege keine gezielte Behinderung vor und das Geschäftsmodell der Beklagten sei auch nicht als aggressive Werbung einzustufen. Weiterhin verfüge das beklagte Unternehmen nicht über eine marktbeherrschende Stellung in diesem Bereich, sodass auch kartellrechtliche Ansprüche abzulehnen seien. Auch urheberrechtlich sei das Programm nicht zu beanstanden, da die Seitenbetreiber ihre Angebote nicht bei Benutzung solcher Software sperren, was technisch möglich wäre. Vielmehr äußern sie nur die Bitte, dass Nutzer ihre Seiten für Werbung freischalten sollen.
OLG Köln sieht „Whitelist“-Funktion als unzulässig an
In der Vergangenheit hat das OLG Köln entschieden, dass der Einsatz von „AdBlock“-Software grundsätzlich zulässig sei, dies aber nicht für die „Whitelist“-Funktion gelte, da diese eine unzulässige aggressive Praktik i. S. v. § 4a Abs. 1 S. 1 UWG sei (OLG Köln, Urteil v. 24.06.2016, Az. 6 U 149/15, Infobrief 25-26/2016). Aufgrund dieser abweichenden Einschätzung hat das OLG München die Revision zugelassen.
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung des OLG München (auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz) >>
Entscheidung der Vorinstanz im Angebot der Wettbewerbszentrale (Login erforderlich)
LG München I, Urteil v. 22.03.2016, Az. 33 O 5017/15 >>
fw
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