Home News OLG Köln zu Cookies: „Ablehnen“ und „Einwilligen“ müssen gleichrangig sein

OLG Köln zu Cookies: „Ablehnen“ und „Einwilligen“ müssen gleichrangig sein

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass ein Cookie-Banner gegen geltendes Recht verstößt, wenn die Option zur Ablehnung nicht gleichwertig zur Einwilligungsoption präsentiert wird (Urteil v. 19.01.2024, Az. 6 U 80/23, nicht rechtskräftig, kein Verfahren der Wettbewerbszentrale). Außerdem sei ein mit „Akzeptieren & Schließen“ beschriftetes „X“ keine taugliche Gestaltung. 

Geklagt hatte ein Verbraucherverband gegen das Cookie-Banner eines Wetterportals. Auf der ersten Ebene des Banners stellte das Portal Schaltflächen mit der Beschriftung „Akzeptieren“, „Einstellungen“ und in der oberen rechten Ecke ein mit „Akzeptieren & Schließen“ beschriftetes „X“ zur Verfügung. Auf der zweiten Ebene gab es neben dem beschrifteten „X“ die Optionen „Speichern“ oder „Alles akzeptieren“. Der Verband sah darin einen Verstoß gegen das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG).

Keine freiwillige, aufgeklärte Einwilligung

Das OLG Köln verurteilte das Portal zur Unterlassung. Die Gestaltung führe dazu, dass die Einwilligung nicht freiwillig und hinreichend aufgeklärt erfolge. Weder auf der ersten noch auf der zweiten Ebene des Banners existiere eine zur Einwilligung gleichwertige Ablehn-Option. Daneben hielt das OLG Köln auch die Verknüpfung der Beschriftung „Akzeptieren & Schließen“ mit „X“ für irreführend und intransparent. Einerseits führe üblicherweise ein „X“ zum Schließen von Fenstern. Hier sei die Verknüpfung andererseits auch nicht klar erkennbar, es könne sich auch um zwei direkt nebeneinander befindliche Schaltflächen handeln.

Verfahren der Wettbewerbszentrale

Die Wettbewerbszentrale führt ebenfalls regelmäßig Verfahren wegen Cookie-Bannern. Sie klagt derzeit beispielsweise vor dem LG Freiburg gegen ein Preisvergleichsportal für Treppenlifte (Az. 12 O 13/23 K). Das Portal speicherte bereits vor einer Einwilligung Statistik-Cookies und tat dies auch nach Verweigerung der Einwilligung. Die mündliche Verhandlung soll im April stattfinden.

In einem ähnlichen Fall urteilte das LG Frankfurt bereits gegen eine Fitnessstudio-Kette, die vor Interaktion mit dem Banner bereits einwilligungsbedürftige Cookies speicherte (Urteil v. 19.10.2021, Az. 3-06 O 24/21, rechtskräftig). Auch dort war die Ablehnung von Cookies über das Banner folgenlos, es wurden weiterhin Marketing- und Statistik-Cookies gespeichert.

Weiterführende Informationen

News der Wettbewerbszentrale vom 29.11.2022 // Wettbewerbszentrale überprüft Senioren- und Pflegeportale: Zahlreiche Anbieter agierten nicht wettbewerbskonform >>

News der Wettbewerbszentrale vom 5.11.2021 // Tracking-Cookies ohne Einwilligung gesetzt: Wettbewerbszentrale erwirkt gerichtliches Verbot >>

News der Wettbewerbszentrale vom 28.5.2020 // BGH: Cookie-Einwilligung durch vorangekreuztes Kästchen ist unwirksam >>

kok

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