OLG Köln: Zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Flüssiggas-Lieferverträgen
Preisanpassungsklauseln in Flüssiggas-Lieferverträgen, die Grund und Umfang einer Preiserhöhung nicht hinreichend konkret festlegen, sind wegen unangemessener Kundenbenachteiligung unwirksam. Auch ein dem Kunden eingeräumtes Kündigungsrecht stellt nicht ohne weiteres einen angemessenen Ausgleich für eine als solche benachteiligende Anpassungsklausel dar.
Der klagende Bund der Energieverbraucher hat einen bundesweit tätigen Flüssiggas-Anbieter, auf Unterlassung der Verwendung zweier Preisanpassungsklauseln in langfristigen Lieferverträgen in Anspruch genommen.
Nach der ersten Klausel soll eine Preisanpassung durch das Flüssiggas-Unternehmen möglich sein, „wenn Änderungen des Einstandspreises und/oder der Kosten eintreten“; nach der zweiten Klausel hat der Flüssiggas-Anbieter das Recht, „den Gaspreis zu ändern, wenn eine Preisänderung durch die Vorlieferanten…erfolgt“.
Mit der Vorinstanz hat das OLG Köln beide Klauseln für unwirksam erachtet.
Das OLG Köln führt hierzu aus:
Preisanpassungsklauseln der vorliegenden Art seien insbesondere unwirksam, wenn die Preisänderung an die Entwicklung dem Kunden weder bekannter noch zugänglicher Betriebskosten gekoppelt sei. Hier handele es sich bei den „Einstandspreisen“ und den nicht näher erläuterten „Kosten“ um rein betriebsinterne Berechnungsgrößen, die der Kunde weder kenne noch in Erfahrung bringen könne. Des Weiteren fehle es an der – erforderlichen – Gewichtung der einzelnen Kostenelemente im Hinblick auf deren Bedeutung für die Kalkulation des Gaspreises. Die erstgenannte Klausel lasse überdies bei von Rechts wegen gebotener „kundenfeindlichster“ Auslegung eine Preiserhöhung selbst dann zu, wenn trotz Anstiegs einzelner Kostenfaktoren die Gesamtkosten im Ergebnis unverändert geblieben seien. Die zweite Klausel sei zudem unwirksam, weil die Beklagte danach sogar unberechtigte Preiserhöhungen ihrer Vorlieferanten an die Kunden weitergeben könne und auch keine Begrenzung des Umfangs der Preiserhöhungen vorgesehen sei.
Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen grundsätzlich ein dem Kunden für den Fall der Preiserhöhung vertraglich eingeräumtes Kündigungsrecht eine für sich gesehen unangemessen benachteiligende Anpassungsklausel angemessen ausgleichen könne, hat das OLG Köln offen gelassen, weil diese Schlussfolgerung aufgrund der – nach Auffassung des zuständigen Senats für den Kunden wirtschaftlich ungünstigen bzw. unklaren – Ausgestaltung dieses Rechts im konkreten Fall nicht gerechtfertigt sei. Wegen dieser Grundsatzfrage als solcher ist aber die Revision zum BGH zugelassen worden.
OLG Köln Urteil vom 13.01.2006 – 6 U 148/05; nicht rechtskräftig
Quelle: Pressemitteilung vom 09.02.2006
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