In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hatte das Landgericht Frankfurt das deutsche Tochterunternehmen eines weltweit agierenden Konzerns, das unter seiner Zweigniederlassung unter anderem Erkältungsmittel vertreibt, verurteilt, es zu unterlassen, für sein Arzneimittel mit der Aussage zu werben, dieses sei „Deutschlands Nr. 1 Tag & Nacht Erkältungsmittel“. Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hat diese Entscheidung nunmehr bestätigt und die Berufung des Unternehmens zurückgewiesen (OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2023, Az. 6 U 197/22).
Eigenständiger Markt der Tag & Nacht Erkältungsmittel?
In dem Verfahren ging es letztlich um die Frage, ob sich die Spitzenstellungsbehauptung auf den Markt aller Erkältungsmittel bezieht oder – wie die Beklagte meinte – auf den (separaten) Markt der Tag & Nacht Arzneimittel. Das Erkältungsmittel, um das es in dem Verfahren ging, kombiniert zwei unterschiedliche Arten von Tabletten zur Anwendung zu verschiedenen Tageszeiten. Die Beklagte ist im Markt dieser Tag & Nacht Arzneimittel Marktführerin. Auf dem allgemeinen Markt der Erkältungsmittel rangiert das Präparat gemessen am Umsatz auf Platz 7.
Die Wettbewerbszentrale hatte argumentiert, die Werbung sei irreführend, weil die angesprochenen Verkehrskreise sie so verstünden, dass das Arzneimittel das erfolgreichste – im Sinne von meistverkaufte – Erkältungsmittel sei. Tatsächlich sei es lediglich die Nummer 7 unter den in Deutschland am meisten verkauften Erkältungsmitteln.
Aus den jetzt veröffentlichten Entscheidungsgründen ergibt sich, dass auch das OLG die beanstandete Aussage nicht beschränkt auf Erkältungsmittel mit unterschiedlicher Zusammensetzung und/oder Wirkung für den Tag und für die Nacht versteht. Für eine solche Auslegung böten – so der Senat – weder der Wortlaut des Werbesiegels noch sein jeweiliger Kontext einen greifbaren Anhaltspunkt. Der Werbeslogan lege nahe, dass das Arzneimittel sowohl unter den Mitteln für den Tag als auch bei denen für die Nacht – also bei allen Erkältungsmitteln – marktführend sei. Auch die Tatsache, dass das Erkältungsmittel der Beklagten vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als Mittel für „Tag & Nacht“ zugelassen wurde, führte zu keiner anderen Bewertung durch das OLG; die arzneimittelrechtliche Zulassung lasse laut Urteil nicht den Schluss zu, dass es für den von der Werbung angesprochenen Verkehr erkennbar einen Teilmarkt „Tag & Nacht Erkältungsmittel“ mit unterschiedlichen Wirkstoffen bzw. Wirkungen gebe.
Das OLG hat die Revision zum BGH nicht zugelassen.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheitswesen >>
F 4 0033/22
ck
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