In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das LG Landau einem Inkassounternehmen verboten, seiner Kundschaft im Gegenzug für eine positive Bewertung den Erlass einer Forderung zu versprechen, sowie mit solchen Bewertungen zu werben (Urteil vom 08.11.2023, Az. HK O 54/22).
Eine GmbH hatte das Inkassounternehmen zunächst kostenpflichtig beauftragt, bei einem Schuldner der GmbH Geld einzutreiben. Im Anschluss wollte die GmbH die Beauftragung jedoch rückgängig machen. Daraufhin bot das Inkassounternehmen an, für den Auftrag keine Kosten zu berechnen, wenn die GmbH auf einem bestimmen Portal eine Bewertung mit fünf Sternen abgeben würde. Die Geschäftsführerin der GmbH bewertete deshalb das Inkassounternehmen mit fünf Sternen und bezeichnete es als „hilfsbereites Unternehmen“.
Das Verfahren ist Teil einer umfangreichen Aktion der Wettbewerbszentrale gegen „gekaufte Bewertungen“, bei der die Zentrale in 19 Fällen eingeschritten war (siehe dazu auch die Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 09.03.2023 >>).
Irreführung durch Aufforderung und Werbung
Die Wettbewerbszentrale sah darin eine den Wettbewerb verzerrende Irreführung. Schon die Aufforderung, eine positive Bewertung abzugeben, damit Forderungen nicht bezahlt werden müssen, beeinflusst aus Sicht der Wettbewerbszentrale die Kundschaft in rechtswidriger Weise. Denn mit der Aussicht auf finanzielle Vorteile wie diese bewertet die Kundschaft nicht mehr frei und unvoreingenommen.
Zusätzlich ist auch die Werbung mit derlei erkauften Bewertungen irreführend. Denn Außenstehende können nicht erkennen, dass Bewertungen erfolgt sind, um geldwerte Vorteile zu erhalten. Daraus ergibt sich im Vergleich zur rechtstreuen Konkurrenz ein verzerrtes Bild. Das LG Landau schloss sich der Argumentation der Wettbewerbszentrale an und verurteilte das Inkassounternehmen zur Unterlassung.
Vorsicht mit jeglichen Anreizen
Für Unternehmen gilt also weiterhin große Vorsicht bei Anreizen für Bewertungen, seien diese Anreize groß oder noch so klein. Gutscheine dürfen Unternehmen für positive Bewertungen nicht versprechen. Laut dem OLG Frankfurt darf aber noch nicht einmal die Gewinnspielteilnahme an Bewertungen geknüpft werden (Urteil vom 20.08.2020, Az. 6 U 270/19).
Weiterführende Informationen
HH 03 0068/22
kok
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