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Flugzeug von oben fotografiert fährt auf Rollfeld entlang

OLG Düsseldorf: Irreführende Werbung mit CO₂-Kompensation bei Flügen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbung einer Fluggesellschaft mit CO₂-Kompensation bei Flugbuchungen irreführend ist (Urteil vom 04.12.2025, Az. I-20 U 38/25, nicht rechtskräftig, kein Verfahren der Wettbewerbszentrale). Die Fluggesellschaft bot ihrer Kundschaft gegen einen Aufpreis an, die CO₂-Emissionen ihres Fluges zu kompensieren. Beiträge zu Klimaschutzprojekten bewarb sie unter anderem mit den Aussagen „Fliegen Sie nachhaltiger“ und „Die Zukunft des CO₂-neutralen Fliegens ist nur einen Klick entfernt“. Ein Verbraucherverband hatte gegen diese Werbeaussagen geklagt.
Das Landgericht Düsseldorf hatte die Klage zunächst abgewiesen. Es sei klar ersichtlich, dass nur CO₂-Emissionen kompensiert würden und die Fluggesellschaft nicht mit einer vollständigen Klimaneutralität werbe.

OLG: Begriffe „CO₂-neutral“ und „klimaneutral“ synonym verstanden

Das Oberlandesgericht sah dies nun anders und hielt die CO₂-Kompensationswerbung für unlauter. Die Angaben der Fluggesellschaft seien zwar objektiv richtig, führten aber bei einem erheblichen Teil der Verbraucherinnen und Verbraucher zu der Fehlvorstellung, klimaneutral zu reisen. Die Begriffe „CO₂-neutral“ und „klimaneutral“ würden im allgemeinen Sprachgebrauch synonym verwendet. Dass beim Fliegen neben CO₂ weitere klimaschädliche Emissionen in erheblichem Umfang anfielen, sei nicht allgemein bekannt. Das Gericht betonte, der Fluggesellschaft sei ein Hinweis zumutbar, dass nur ein Teil der klimaschädlichen Emissionen kompensiert werde.

Bei der Werbung mit „Sustainable Aviation Fuel“ (SAF) teilte das OLG hingegen die Ansicht der Vorinstanz. Die Fluggesellschaft konkretisiere zutreffend, dass der CO₂-Ausstoß durch SAF im Vergleich zu fossilen Kraftstoffen um mindestens 80 Prozent reduziert werde. Der Begriff „nachhaltig“ beinhalte eher ein Werturteil als eine tatsächliche Beschaffenheitsangabe und sei nicht mit „klimaneutral“ gleichzusetzen.

Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen, da die angegriffene Werbung infolge zukünftiger Rechtsänderungen ab September 2026 ohnehin unzulässig sei.

Weiterführende Informationen

News der Wettbewerbszentrale vom 02.12.2025 // Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung mit Klimaneutralität im Bau >>

kok

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